Anfechtungsgrund und Anfechtungsfrist: In welcher Reihenfolge ansprechen?

Über die Reihenfolge einzelner Prüfungsschritte im Gutachten kann man häufig streiten. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Einhaltung einer bestimmten Prüfungsreihenfolge nahezu zwingend ist. Manchmal bietet sich eine bestimmte Prüfungsreihenfolge aber auch an, um Inzidentprüfungen zu vermeiden. Obwohl Inzidentprüfungen logisch korrekt sein können, führen sie wegen der Verschachtelung doch zu Unübersichtlichkeit und sind nicht leserfreundlich. Ein Beispiel aus der Prüfung einer Anfechtung soll die Konstellation verdeutlichen. Gibt es hier einen Prüfungspunkt, den man sinnvollerweise vor einem anderen Prüfungspunkt klären sollte?

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„Verzicht auf die Erbschaft“ nach dem Tod des Erblassers?

Die Bild-Zeitung berichtet über den Heinze-Erbstreit. Auf Einzelheiten der kontroversen Familiendebatte soll es hier nicht ankommen, sondern nur auf einen erbrechtlich relevanten Punkt. Es heißt in dem Bericht:

Marijke Heinze wollte ihren Söhnen im Falle ihres Ablebens die Erbschaftssteuer ersparen. Deshalb verzichtete sie nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe (Immobilien im Wert von rund einer Million Euro, ein Seegrundstück in Brandenburg und zwei kleinere Eigentumswohnungen bei Freiburg) und überschrieb alles in einer Erbengemeinschaft auf ihre Jungs. Sie ließ sich lediglich den Nießbrauch eintragen.

Wir können dieses Zitat nun aufgreifen, um einen Aspekt in juristischer Hinsicht zu präzisieren. Was ist damit gemeint, dass Marijke Heinze nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe „verzichtete“?

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„Üringer“ auf der Schueberfouer: Europarecht in der Praxis

Heute geht es weiter in der Reihe „Jura im Alltag“. Als ich kürzlich in Luxemburg auf der Schueberfouer war, ist mir ein Stand ins Auge gefallen, der mit „Frites und Üringer“ betitelt war. Da stellt man sich natürlich die Frage, was mit „Üringer“ gemeint ist.

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Schlägt analog manchmal digital?

Die Frage aus der Überschrift stellte sich mir kürzlich bei einer Recherche in beck-online. Dabei bin ich auf folgende bibliographische Angaben gestoßen:

Prädidenten des Deutschen Patentamts 11. Februar 1950 Aktz.: II c 844/49

Rechte des Pfändungspfandgläubigers an einer nicht bekanntgemachten Patentanmeldung

Deutsches Patentamt ( Prädidenten ), Bescheid vom 11.02.1950 – II c 844/49

Sollte man das so ungeprüft per Copy and Paste in eine Fußnote aufnehmen?

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Wikisource hat sich um die Rechtsgeschichte verdient gemacht

Wer wissenschaftlich arbeitet, wird sich immer wieder eine Frage stellen: Existiert die Fundstelle, die ich nachschlagen möchte digital oder ist ein Gang in die Bibliothek angezeigt? Bei der Frage der digitalen Verfügbarkeit sind die „klassischen“ Datenbanken mit Sicherheit ein guter Anlaufpunkt. Aber findet man dort auch das Reichsgesetzblatt oder das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes? Beide Gesetzblätter können im Rahmen der historischen Auslegung von Bedeutung sein.

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