Testament mit Computer schreiben?

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Themen aus der BILD-Berichterstattung in mündlichen Prüfungen aufgegriffen werden. In diesem Sinne soll es heute um einen BILD-Bericht mit dem Titel „Neues Testament aufgetaucht: Lotto-Fee will ans Erbe von Dieter Wedel“ vom 14.03.2023 gehen. In diesem Bericht heißt es:

Das Schriftstück mit Wedels Briefkopf wurde am 26. April 2022 von ihm unterzeichnet. Reichenbacher reichte es erst am 1. März 2023 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ein.

BILD weiß: Die Verfügung von Todes wegen wurde eröffnet. Allerdings notiert das Gericht „folgende Auffälligkeiten“ auf Seite 1 unten. Das mit Computer geschriebene Testament „entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen“. Die Echtheit wird noch geprüft.

In einer mündlichen Prüfung könnte gefragt werden: Warum entspricht im vorliegenden Fall das mit Computer geschriebene Testament nicht den gesetzlichen Formerfordernissen?

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ChatGPT ante portas?

Fast ist man versucht zu sagen: Ein Gespenst geht um in der juristischen Zunft. Es trägt den Namen ChatGPT. Was traut man diesem System künstlicher Intelligenz nicht alles zu. Es soll in der Lage sein, Aufgaben für das Staatsexamen so zu lösen, dass man mit der Note „befriedigend“ bestehen kann. Es soll in der Lage sein, anwaltliche Schreiben zu verfassen, die den Mandanten über ein in seiner Sache ergangenes Urteil informieren. Es soll in Lage sein, juristische Hausarbeiten zu verfassen, die nicht mehr erkennen lassen, ob sie von einem Menschen oder einer KI verfasst worden seien. Kurzum: Der Turing-Test sei bestanden. Allerdings sind auch leichte Zeichen von Panik unverkennbar. Manche Berufsträger sehen in ChatGPT bereits einen Konkurrenten. Die Stimmungslage schwankt also zwischen Euphorie und Angst. Es fragt sich aber, ob wirklich Grund für derartige Emotionen besteht. Machen wir die Probe auf´s Exempel und betrachten – weil dies in einer Veranstaltung seitens der Studierenden angeregt wurde – die Bearbeitung eines simplen juristischen Falles.

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Telegramm, oder: Der nostalgische Gesetzgeber

Die nächste Bundestagswahl liegt noch etwas in der Zukunft. Wenn Sie denn bevorsteht, könnte man auf den Gedanken kommen, die Erteilung eines Wahlscheins zu beantragen. Wie dies zu geschehen hat, ist in § 27 Bundeswahlordnung (BWO) geregelt:

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend. […]

Worüber könnte man hier bei der Lektüre von § 27 Abs. 1 BWO stolpern?

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Ein Geschenk mit Hinweis auf § 40 BNatSchG

Heute soll es mal wieder um eine Beobachtung aus der Kategorie „Recht im Alltag“ gehen. Anlass ist ein Geschenk mit Bio-Saatgut (alte Sorten). Darin ist schönes Saatgut enthalten, wie zum Beispiel für „Zucchini Black Beauty“, „Zuckermelone Charantais“ und „Zuckererbse Carouby de Maussane“. Auf der Verpackung fand sich folgender „wichtiger Hinweis“:

Nach dem neuen Naturschutzgesetz § 40 BNatSchG der Bundesrepublik Deutschland darf seit dem 01.03.2020 Saatgut ausschließlich nur für Garten, Balkon und Terrasse verwendet werden. Eine Ausbringung in der freien Natur ist danach nicht mehr erlaubt. Diese Regelung dient dem Schutz von Ökosystemen, Biotopen und Arten vor den Gefährdungen durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten.

„Nicht erlaubt“ klingt nach Verbot. Aber enthält § 40 BNatSchG wirklich ein solches Verbot?

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Am Rosenmontag …

Ehre, wem Ehre gebührt. Unter Beachtung dieser Maxime wurden hier schon zweimal am Rosenmontag Themen aufgegriffen, die der besonderen Stimmung dieses Tages Rechnung tragen sollten, und zwar:

Arbeitsrechtlicher Einladungsanspruch zur betrieblichen Rosenmontagsfeier?

Etwas Ernstes zum Rosenmontag

Was aber tun, wenn man auf eine Quelle stößt, die sich sehr ansprechend und umfassend Rechtsfragen widmet, die sich im Karnevalsalltag stellen? Da bleibt nur eins: Eine Online-Empfehlung schreiben.

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