Archiv für Allgemein

ZAMBA vs. RAMBAZAMBA vor dem Bundespatentgericht

Dass heute in der Republik großflächig Rambazamba herrscht, ist offensichtlich. Diesem Faktum muss ein Blog-Eintrag zu Rosenmontag Rechnung tragen. Es ist aber gar nicht einfach, den Balanceakt zwischen Rambazamba und juristischer Seriosität einzuhalten. Da kommt der auf den Tag genau zehn Jahre alte Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12.2.2014 (26 W (pat) 545/12) wie gerufen. Um uns in die patentrechtliche Streitsituation hineinzudenken, können wir ein Gedankenexperiment machen: Wer von uns denkt bei „ZAMBA“ an „RAMBAZAMBA“?

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Weihnachten: Geschenke im virtuellen Raum

Als Aufgabenstellung in juristischen Gutachten kennen wir die Fragestellung:

Wer kann was von wem verlangen?

Vor Weihnachten fragen wir uns mit schöner Regelmäßigkeit:

Wem soll ich was schenken?

Antworten suchen wir zunächst einmal in naheliegender Weise in der realen Welt. Aber gibt es auch etwas Äquivalentes in der virtuellen Welt?

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Zum 9. Geburtstag des Blogs: Etwas Spekulatives zur Zahl „Neun“ im Recht

Das Vorkommen der Zahl „Neun“ in § 288 BGB ist sicher – wenigstens beiläufig – aus Studienzeiten bekannt. Dort wird in Absatz 2 der Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung festgelegt:

§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die Verwendung der Zahl „Neun“ in diesem Kontext gibt keinen Anlass zu Spekulationen über einen möglichen zahlentheoretischen Hintergrund. Das ist aber schon beim zweiten Vorkommnis von „Neun“ im BGB anders.

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Als 600. Beitrag wieder (scheinbar) leichte Kost: Legal Tech, Rehe und Autos

Nicht nur Bücher haben ihre Geschichte. Für Zitate gilt das Gleiche. Da das Internet voll von Zitaten ist, hat die Zitatenkonjunktur sogar zugenommen. Mit der Genauigkeit der Zitate steht es aber nicht immer zum Besten, wie man am Beispiel des Benjamin Franklin-Zitats zum Thema „Freiheit und Sicherheit“ sehen kann. Es lohnt sich also fast durchweg, ein wenig genauer hinzuschauen. Das soll nun am Beispiel eines Luhmann-Zitats geschehen, das man auf der Seite des Legal Tech Center der Universität Wien unter der Überschrift „What the tech is going on?“ in folgender Fassung lesen kann:

„Recht und Datenverarbeitung haben miteinander genauso viel zu tun wie Autos und Rehe: Meist gar nichts, nur manchmal stoßen sie zusammen.“

Niklas Luhmann, 1970 (zitiert nach M. Grupp, AnwBl. 2014, 660)
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Vertretungsmacht aufgrund von Vollmacht – und dann noch weiter prüfen?

Man lernt so viel zum Stellvertretungsrecht in den Vorlesungen, dass man sich in Klausursituationen schon fragen kann, was von dem gelerntes Wissen nun für die konkrete Fallbearbeitung relevant ist. Wichtig ist jedenfalls, dass man in Klausursituationen sein Wissen nicht vollständig „ablädt“, sondern analysiert, welches Wissen zur Lösung des konkreten (!) Falles relevant ist. Auf der Basis der Hypothese, dass man versuchen möchte, so viel erlerntes Wissen wie möglich in der Klausurbearbeitung unterzubringen, kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob man – nachdem Vertretungsmacht aufgrund einer Vollmacht bejaht wurde – noch auf Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zu sprechen kommen sollte.

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