Archiv für Juli 2019

ZPO-Frage: „Kosten des Verfahrens“ oder „Kosten des Rechtsstreits“?

Matthias Breidenstein beschäftigt sich in der JA 2011, 771 ff. im Lernbeitrag Zivilrecht mit den Grundzügen der Kostenentscheidung im Assessorexamen. Betrachten wir einige seiner Tenorierungsvorschläge:

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

[…]

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5.

[…]

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 8%, der Beklagte 92%.

[…]

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/12, der Beklagte 7/12.

[…]

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

[…]

Sollten wir wirklich mit der Formulierung „Kosten des Verfahrens“ arbeiten?

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§ 474 BGB bei branchenfremden Nebengeschäften?

Im Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
in Rheinland-Pfalz ging es in der Klausur vom 16.02.2018 u.a. um die Problematik, ob von einer Unternehmereigenschaft iSv § 14 BGB im Rahmen von § 474 BGB auch in Bezug auf branchenfremde Nebengeschäfte ausgegangen werden kann.

Werfen wir dazu einen kurzen Blick in den Sachverhalt:

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Woraus setzt sich der Rat der Europäischen Union zusammen?

Update (16.07.2019):
Aus gegebenem Anlass ist damit zu rechnen, dass das folgende Thema Gegenstand von mündlichen Prüfungen werden kann:

SpringMit der in der Überschrift genannten Frage müssen wir in einer mündlichen Prüfung rechnen, so Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 2014, S. 72.

Dabei ist große Vorsicht angebracht. Hakenberg, Europarecht, 2012, Rn. 96 schreibt dazu:

Bei den Bezeichnungen „Rat“, „Europäischer Rat“, „Ministerrat“ gibt es immer wieder Verwechslungen. Hier muss genau unterschieden werden, mit welcher Konfiguration wir es zu tun haben.

Nun betrachten wir den Antwortvorschlag von Pötters/Werkmeister auf die Frage, woraus sich der Rat der Europäischen Union zusammensetzt:

Aus den Regierungen der Mitgliedstaaten. Daher wird er auch Ministerrat genannt.

Wir sollten unsere Antwort in einer mündlichen Prüfung anders formulieren.

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Zu öffentlichen Äußerungen nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB

Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.

Dazu schreibt Timm Nissen in der RÜ 2018, 416 (417):

Zu den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers gehören auch Angaben in einem Exposé. Dabei macht es …

„[10] … [einen] Unterschied …, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt. Hier fand sich in dem Verkaufsexposé des Maklers der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Keller trocken sei. Diese Beschaffenheit durfte die [K] erwarten, wobei es im Rahmen von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf ankommt, ob die Angabe über den Zustand des Kellers Eingang in den Notarvertrag gefunden hat. Tatsächlich war der Keller jedoch feucht. Damit liegt … ein Sachmangel vor …“.

Es soll also einen (!) Unterschied machen, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt?

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Chia-Samen: Maximal 15g pro Tag kraft Europarecht?

Heute einmal wieder etwas aus der Rubrik „Europarecht im Alltag“. Letzte Woche habe ich Chia-Samen gekauft. Soll ja gesund sein, und man kann sein eigenes Öl daraus pressen.

Auf der Rückseite der Verpackung war dann aber – was die Freude etwas trübte – zu lesen:

„Gemäß der Novel Food VO (EG) 258/97 und Beschluss 2012/50/EU dürfen täglich maximal 15 Gramm Chia-Samen verzehrt werden.“

Sollte da für die EU verbindlich (“dürfen“) eine tägliche Verzehrobergrenze von 15 g festgelegt worden sein? Hat man unionsrechtlich in meine Verzehrgewohnheiten eingegriffen? Haben wir einen Fall von Über-Regulierung vor uns?

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