Archiv für Juni 2024

Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR?

Bis zum 31.12.2023 war anerkannt, dass die Gesellschafter einer GbR nach § 128 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Für Altverbindlichkeiten der GbR wurde die Haftung der Gesellschafter auf der Basis von § 130 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) begründet. Wer das einmal so gelernt hat, könnte geneigt sein, in Klausuren weiterhin so zu argumentieren. Das wäre aber nicht gut. Denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) hat der Gesetzgeber jedoch die bislang im GbR-Recht vorhandene Lücke mit Wirkung zum 01.01.2024 geschlossen.

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Welche Form ist einzuhalten?

In Klausuren stößt man immer wieder auf Fragestellungen, die es argumentativ zu bewältigen gilt. Niemand erwartet, dass man zu allen denkbaren Problemen eine Lösung vorbereitet hat. Vielmehr sollte man in der Prüfungssituation versuchen, eine vertretbare Stellungnahme zu entwickeln. Das gelingt besonders gut, wenn man das Argumentieren vorher etwas geübt hat. In diesem Sinne wollen wir heute darüber nachdenken, auf welche Formvorschrift § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist.

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Von Whistleblowern und Hinweisgebern

Wer (immer noch empfehlenswert) die regelmäßige Lektüre guter Tageszeitungen pflegt, wird immer häufiger auf Informationen zu EU-Richtlinien stoßen. Dies kann (und sollte hin und wieder) Anlass zu vertiefenden Explorationen sein. Versuchen wir es einmal mit dem folgenden Beispiel:

„Dabei zeigt sich in Europa die Wirkung der seit Dezember 2020 geltenden Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, die Unternehmen und der öffentlichen Hand das Einrichten von Meldekanälen vorschreibt.“

Marcus Jung, Zäher Umgang mit Hinweisgebern, FAZ 22. Mai 2024, S. 16

Wo könnte da die Präzisierungs- und Ergänzungsarbeit ansetzen?

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Schockschadensersatz früher und heute

Wenn man eine Rechtsprechung im Studium kennenlernt und sich diese dann bis zum Examen verändert, besteht die Gefahr, dass diese Rechtsprechungsänderung übersehen wird. Das ist gewissermaßen der „Fluch des Gelernten“. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, soll heute auf eine zentrale Rechtsprechungsänderung des BGH aufmerksam gemacht werden, die für zahlreiche Examensklausuren praktische Bedeutung haben kann.

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