Archiv für Dezember 2017

Die Weihnachtsfeier hat so ihre Tücken

Wenn ich es mir einfach machen wollte, würde ich jetzt auf die Geschichte vom Weihnachtsmann zurückgreifen, dem der Osterhase gleichgestellt wurde. Aber so einfach darf ich es mir nicht machen.

Deswegen hier „was anneres“ und im Umfeld von Weihnachten Nützliches (wenn auch nicht Grundstudiumsrelevantes).

Dazu folgender Fall:

In einem Betrieb findet eine – von der Betriebsleitung vorab genehmigte – Weihnachtsfeier in einer Abteilung statt. Als Programm ist in der Einladung für die Abteilung ein gemeinsames Kaffetrinken genannt, an das sich eine Wanderung anschließen soll. Gemäß diesem Plan brach die Abteilung zusammen mit der Abteilungsleiterin nach dem Kaffeetrinken zur vorgesehenen Wanderung auf. Dabei rutschte eine Teilnehmerin aus und verletzte sich. Ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen?

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Heimtücke – ein heimtückischer Prüfungspunkt

Victoria Ibold prüft in der JA 2016, 505 (510) das Mordmerkmal der Heimtücke wie folgt:

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung. Zum Zeitpunkt, als B von hinten auf D einstach, hat D sich keines Angriffs seitens des B versehen und war daher in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit beeinträchtigt. B wusste auch um die Arg- und Wehrlosigkeit des D und hat diese bewusst ausgenutzt. Der Tatentschluss des B umfasst damit das Mordmerkmal der Heimtücke.

Genügt eine solche knappe Prüfung der Heimtücke in Klausuren oder Hausarbeiten?

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Die statthafte Klageart: Nicht ohne § 86 III VwGO?

Schauen wir uns heute zunächst die drei folgenden Zitate aus Fall-Lösungen an:

Welche Klageart statthaft ist, richtet sich gem. §§ 86, 88 VwGO nach dem Klagebegehren des Klägers.

(Wassermann, Baurecht Baden-Württemberg, 2011, Rn. 486)

Im Hinblick auf den statthaften Rechtsbehelf ist das Klagebegehren des Klägers gemäß §§ 86, 88 VwGO maßgeblich.

(Weber/Köppert, Baurecht Bayern, 2016, Rn. 399)

Zur Bestimmung der statthaften Klageart ist das auszulegende klägerische Begehren leitend, §§ 88, 86 VwGO.

(Hopkins, StudZR 2011, 477, 482)

Und jetzt diese Zitate:

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. unter Berücksichtigung der Rechtsschutzsystematik der VwGO (vgl. § 88 VwGO).

(Kluckert, JuS 2017, 610, 612)

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. (§ 88 VwGO).

(Spilker/Wenzel, JuS 2016, 337, 339)

Die statthafte Klageart bestimmt sich gem. § 88 VwGO nach dem Klagebegehren.

(Dau/Mein, JuS 2016, 430, 431)

Inwiefern unterscheiden sich diese Zitate?

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Rücktritt vollständig prüfen, aber wie?

Timm Nissen prüft in der RÜ 2015, 481 (483f) auf der Grundlage von §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 440 S. 1, 348 BGB einen Rücktritt in folgenden Schritten:

1. K und V verbindet ein wirksamer Kaufvertrag.

2. Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft […].

3. Der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag wegen Schlechtleistung ist jedoch grundsätzlich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur (Nach-)Erfüllung möglich, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. […]

4. Die Sachmängel sind sicherheitsrelevant und damit unzweifelhaft auch nicht unerheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

5. V ist K somit zur Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet (§ 346 Abs. 1 BGB).

Bei genauer Betrachtung dieses Prüfungsaufbaus fällt auf, dass ein Punkt nicht angesprochen wird, der beim Rücktritt wesentlich ist und wegen seiner scheinbaren Selbstverständlichkeit leicht übersehen werden kann.

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Zwangsvollstreckung: Nicht ohne Antrag

Werfen hier heute mal einen Blick auf eine Fall-Lösung von Burkhard Hess und Moritz Hennemann, die in der JuS 2010, 987 ff. abgedruckt ist. Dort heißt es auf Seite 989:

II. Begründetheit der Erinnerung

Begründet ist die Erinnerung, wenn die betreffende Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig ist.

1. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 750 ZPO

a) Titel

[…]

b) Klausel

[…]

c) Zustellung

[…]

d) Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen

Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht ersichtlich: Sicherheit war nicht zu leisten, §§ 708 Nr. 2, 751 II, besondere Fristen waren nicht einzuhalten.

e) Zwischenergebnis

Mithin lagen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor.

Es gibt hier einen weiteren Prüfungspunkt, den man ansprechen könnte. Wahrscheinlich haben die Autoren ihn für zu selbstverständlich gehalten. Trotzdem sollte er der Vollständigkeit halber genannt werden. Um was könnte es sich handeln?

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