Archiv für September 2018

Nimmt jetzt die Polizei Blut ab?

In den letzten Tagen wurde in vielen Medien über Bettina Wulff berichtet, zum Beispiel in der Bild-Zeitung wie folgt:

Das führt nun – nimmt man die Bild-Zeitung wörtlich – zu der Frage, ob die Polizei Frau Wulff Blut abgenommen hat.

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Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Heute beschäftigen wir uns mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2303 ff. BGB. 

Lesen wir dazu folgende Passage aus Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016, S. 143 f.:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch aus § 2303 I BGB zu. Die Klägerin als einziger Abkömmling des Erblassers ist durch dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie kann daher von der Beklagten, die zur Alleinerbin eingesetzt ist, den Pflichtteil verlangen.

[…]

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Pflichtteilsanspruch auch nicht verjährt. Zwar unterliegen nach § 2332 I BGB Pflichtteilsansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

§ 2332 I BGB?

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§ 8 ZPO vs. § 41 GKG

Heute soll es mal wieder um eine Beobachtung gehen, die ich beim Durcharbeiten der Aktenvorträge des Landes Nordrhein-Westfalen gemacht habe. In dem Prüfervermerk zur Vortragsakte KV-Nr. 1507 heißt es:

Das Landgericht Münster dürfte sachlich und örtlich zuständig sein. Die sachliche Zuständigkeit des LG ergibt sich aus §§ 1, 3, 5, 8 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG iVm 41 I 1 GKG.

Da habe ich mich gefragt: Warum prüft man im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit § 41 GKG (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse) und damit eine Norm, die sich auf den Gebührenstreitwert bezieht?

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Zur Differenzhypothese in § 249 BGB und § 251 BGB

Gerald Mäsch bespricht in der JuS 2018, 907 ff. die Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17). Seine Urteilsanmerkung betitelt er mit „Differenzhypothese statt fiktiver Mängelbeseitigungskosten“. Für uns ist die Entscheidung schon deshalb relevant, weil der BGH eine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat. Das ist ein Anknüpfungspunkt, der früher oder später in Prüfungen auftauchen wird.

Zur Rechtsprechungsänderung heißt es im ersten Leitsatz:

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Das sollten wir uns merken. Wer sich für die Begründung dieser Entscheidung interessiert, dem sei die gut verständliche Anmerkung von Mäsch empfohlen. Allerdings bin ich gegen Ende der Urteilsanmerkung über eine Formulierung gestolpert:

Obwohl (oder gerade weil) die Entscheidung in die (Un-)Tiefen des Schadensrechts führt, sollten Studenten sich näher mit ihr auseinandersetzen. Das gilt zum einen deshalb, weil eine Rechtsprechungsänderung in mündlichen Prüfungen und Klausuren gerne herangezogen wird, um das Systemverständnis der Kandidaten zu prüfen. Zum anderen illustriert die Frage nach der Möglichkeit der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten höchst aufschlussreich den Inhalt und die Natur der schadenersatzrechtlichen Pflicht zur Naturalrestitution (§ 249 BGB) im Gegensatz zur Entschädigung in Geld (§ 251 BGB) und der nur im letzteren Fall anzuwendenden Differenzhypothese.

(JuS 2018, 907, 909)

Die Differenzhypothese soll also nur im Rahmen von § 251 BGB anwendbar sein und nicht im Rahmen von § 249 BGB?

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