Heute möchte ich dazu ermuntern, nach der Lektüre von Ausbildungszeitschriften den Redaktionen Beobachtungen mitzuteilen, wenn man Verbesserungsbedarf sieht.
Ich habe da gerade eine sehr positive Erfahrung mit der JuS-Redaktion gemacht. Die Lektüre des Beitrags „Aus der Praxis: Arrest- und Pfändungsbeschluss – oder: Arrestbefehl ‚de luxe'“ von Prof. Dr. Michael Huber in der JuS 2018, 961 ff. hat mich etwas ratlos zurückgelassen. Ich habe dann folgende Mail an die JuS-Redaktion geschrieben:
Liebe JuS-Redaktion,
beim Durcharbeiten des Beitrags „Aus der Praxis: Arrest- und Pfändungsbeschluss – oder: Arrestbefehl ‚de luxe'“ von Prof. Dr. Michael Huber in der JuS 2018, 961 ff. hatte ich gewisse Verständnisschwierigkeiten, die ich Ihnen zur Prüfung unterbreiten möchte.
Es hat sich mir trotz mehrmaliger Lektüre nicht erschlossen, wie ein persönlicher Sicherheitsarrest in Form einer „Haft des Sternekochs!“ (S. 961) denkbar sein könnte. Der Autor rät zwar davon ab, diesen Weg zu beschreiten. Er hält ihn aber allem Anschein nach doch für möglich.
Das eben beschriebene Problem könnte damit zusammenhängen, dass es hinsichtlich der Eigentumsverschiebung nicht ganz kompatible Feststellungen im Sachverhalt gibt. Zum einen wird berichtet, dass „dieser [sc. der Sternekoch] das Geschäftshaus vor kurzem notariell seiner Tochter überschrieben habe“ (S. 961). Zum anderen erfahren wir folgendes: „In dieser Vermögensverschiebung läge eine gezielte Vereitelungshandlung des Schuldners F, woraus sich ein Arrestgrund ergibt […]“ (S. 962). Hier wird also eine vom Schuldner F vorgenommene Vermögensverschiebung angenommen, von der ansonsten im Sachverhalt nicht die Rede ist. Die vom Sternekoch vorgenommene Übereignung jedenfalls kann damit nicht gemeint sein.
Die Rekonstruktion des Gemeinten wird auch dadurch erschwert, dass offensichtlich noch eine Verwechslung bei den verwendeten Personenkürzeln vorliegt. Zitat:
„Das interessiert hier aber nicht weiter, weil F eine solche Sicherung ausdrücklich nicht wünscht, und zwar mit einleuchtender Argumentation (eigene berufliche Sach- bzw. Rechtskenntnis aus der Praxis eines Bauunternehmers zum dort bekannten Institut der Sicherungshypothek und Durchblick zu einer sog. Schornsteinhypothek)“ (S. 961). Statt „F“ ist hier sicherlich „U“ gemeint.
Das gleiche Zuordnungsproblem stellt sich bei der Frage, wer demnächst eine Auslandsreise anzutreten beabsichtigt. Zu Beginn ist dies der Bauunternehmer U. Später heißt es: „Insoweit ist wegen der bevorstehenden Abreise des F höchste Eile geboten!“ (S. 962). Von einer Abreise des F ist aber in der Problemstellung nicht die Rede.
Sollte ich irgendetwas missverstanden haben, bin ich selbstverständlich für eine Verständnishilfe dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Marie Herberger
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