Archiv für Januar 2017

Versammlungsbegriff: „weiter“ – „enger“ – „engster“

Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, unter Randnummer 238:

[…] Seit Jahrzehnten ist umstritten, welchen Zweck eine Versammlung haben muss, um von Art. 8 Abs. 1 GG erfasst zu werden: Das BVerfG folgt dem sogenannten engen Versammlungsbegriff und hat die Versammlung im Love Parade-Beschluss definiert als „eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“ Zweck der Versammlung muss danach die öffentliche Meinungsbildung oder Meinungskundgabe sein […].

Eine starke Gegenauffassung vertritt einen weiten Versammlungsbegriff und verlangt – bei Differenzierungen im Detail – lediglich eine Zusammenkunft mehrerer Personen zu irgendeinem Zweck.

Der Versammlungsbegriff ist ein Thema, das nicht nur in mündlichen Prüfungen immer wieder eine Rolle spielt. Auch in Klausuren muss man ggf unter die verschiedenen Versammlungsbegriffe subsumieren.

Gibt es nun nur die beiden Versammlungsbegriffe, von denen Forst/Hellebrand sprechen, oder besteht Ergänzungspotential?

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Modifizierte Subjektstheorie / Zuordnungstheorie / Sonderrechtstheorie

Uwe Hansmann schreibt in der JA 2007, 447 (451):

Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet, da sowohl das Bestattungsgesetz als auch die Friedhofssatzung Regelwerke sind, die einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsträger berechtigen und verpflichten, und es sich bei der Friedhofssatzung zudem um ein entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung erlassenes Regelwerk des kommunalen Ortsgesetzgebers handelt, das die Nutzung des Kommunalfriedhofs als öffentliche Einrichtung regelt.

Bei der Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet ist, muss man sich u.a. mit der Frage beschäftigen, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zu der Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht werden verschiedene Theorien diskutiert. In diesem Beitrag soll es um die von Hansmann angesprochene modifizierte Subjektstheorie gehen, die auch Zuordnungstheorie oder Sonderrechtstheorie genannt wird.

Fällt auf, inwiefern die Formulierung in dem Zitat ergänzungsbedürftig ist? Weiterlesen

Bei Tieren an § 90a BGB denken

Pferd

Susanne Jarling beschäftigt sich in der JA 2015, 536 ff mit einer Klausur, die mit „Ärger beim Pferdekauf“ tituliert ist.

Die von ihr zitieren Anspruchsgrundlagen lauten zum Beispiel §§ 346 I, 437 Nr. 2, 326 V iVm § 323 BGB oder §§ 437 Nr. 3, 311a II, 284 BGB.

Was fällt dabei auf?

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Die Drei-Stufen-Theorie – ein Prüfungsklassiker mit Tücken im Detail

Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben im Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, unter Randnummer 232:

Dreistufentheorie: Die Dreistufentheorie hat das BVerfG im Apotheken-Urteil entwickelt. […] Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nehmen mit jeder Stufe zu:

  • Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit [….] können danach schon aus vernünftigen Gemeinwohlerwägungen gerechtfertigt werden.
  • Eingriffe in die Berufswahlfreiheit, die an subjektive Voraussetzungen des Grundrechtsträgers [z.B. bestandene Prüfungen] anknüpfen [zweite Stufe], sind nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig.
  • Eingriffe in die Berufswahlfreiheit, die an objektive Voraussetzungen [z.B. feste Höchstzahlen] anknüpfen [dritte Stufe], sind nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig.

Sollten wir die Voraussetzungen, die das BVerfG im Apothekenurteil entwickelt hat, so wiedergeben?

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Zwischen „nach“ und „seit“: Kreative Umgestaltung des Gesetzestextes?

glaskugelMit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az. VIII ZR 232/15) hat der Bundesgerichtshof Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für zulässig erklärt und seine Rechtsprechung zur Anbietpflicht eines Vermieters in diesem Falle geändert – eine mietrechtlich sehr bedeutsame Entscheidung. Bisher gibt es dazu nur die Pressemitteilung, die Gründe liegen noch nicht vor.

[Update: Das Urteil ist mittlerweile online abrufbar.]

In der Pressemitteilung gibt es einen besonderen Service. Die zitierten Paragraphen werden in *-Fußnoten beigefügt. Das ist zu begrüßen, da sich Pressemitteilungen an eine breitere Öffentlichkeit wenden, die das Gesetz nicht immer zur Hand haben wird. Einem eintrainierten Reflex nach konnte ich der Versuchung nicht widerstehen, die vom BGH beigegebenen Gesetzestexte nachzuprüfen. Sie sind – wen würde es wundern – überwiegend korrekt. Aber es gibt eine Merkwürdigkeit.

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