Archiv für August 2016

Gesamtbetrachtungslehre – Adieu?

Reusch schreibt in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 95 VVG:

Erwirbt ein Minderjähriger eine versicherte Sache, sind zwar grundsätzlich abgesehen von der Schenkung alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte einwilligungsbedürftig. Das gilt aber nicht für den Erwerb von Rechten, also insbesondere die Übereignung einer Sache, wenn diese für den Minderjährigen lediglich mit einem rechtlichen Vorteil verbunden ist. Der BGH beurteilt dies insbesondere bei der in der Praxis bedeutsamen Schenkung an den Minderjährigen im Wege einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Vor- und Nachteile des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages.41

Und in der Fußnote 41 steht dann:

BGH NJW 1981, 111.

Dies ist die Entscheidung des BGH vom 19.09.1980 (V ZR 78/79), in der die Gesamtbetrachtungslehre angewendet wurde. Doch ist es noch zeitgemäß, mit dieser Rechtsprechung zu arbeiten?

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Vom Weiterleben eines Gesetzes, das es nicht mehr gibt

Ostendorf schreibt in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 2013, § 132a StGB Rn. 6:

Hinsichtlich der Strafbedürftigkeit gilt es zu sehen, dass die Ausübung eines – inländischen – Amtes bzw bestimmter Berufe selbstständig sanktionsbeschwert untersagt ist: Die Amtsanmaßung durch § 132 [StGB, M.H.], die unbefugte Ausübung des Arztberufes durch § 13 BÄrzteO, […] des Rechtsanwaltsberufes durch § 8 RBerG […].

[…]

Soweit, wie mit § 8 RBerG und § 160 StBerG, die unbefugte Ausübung des Berufes nur als Ordnungswidrigkeit belangt wird, ist es zudem widersprüchlich, das bloße Führen der Berufsbezeichnung mit Kriminalstrafe zu bedrohen.

Und dann in Rn. 20:

Bei Ordnungswidrigkeiten (§§ 8 RBerG, 160 StBerG; §§ 124-126 OWiG) ist § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG zu beachten.

Bei Tröger, JuS 2010, 713, 714 lesen wir:

Zwar ist die aufschiebende Bedingung, § 158 I, mit dem Angebot der Forderung gegen die OHG durch die T-GmbH eingetreten und auch eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 I Nr. 5 RBerG scheidet aus, weil die Forderungseinziehung mit dem eigentlichen Refinanzierungsgeschäft der Factoring-Banken in unmittelbarem Zusammenhang steht und daher durch das RBerG nicht betroffen ist, Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG.

Welches der zitierten Gesetze gab es schon beim Schreiben dieser Zeilen nicht mehr?

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§ 140e PatG [Vorteilsbekanntmachung]?

Im Schönfelder-Ergänzungsband (Stand: November 2009, EL: 28) lesen wir folgendes:

Vorteilsbekanntmachung

 

 

 

 

Sollen wir jetzt die „Vorteilsbekanntmachung“ als terminus technicus unserem juristischen Wortschatz einverleiben?
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Die fortdauernde Legende von den beiden Staatsexamina

Das Internet ist nicht frei von Text-Fossilien. Ein besonders ansehnliches Exemplar dieser Gattung trägt den Titel „Staatsexamen?!“ und überrascht mit den folgenden Feststellungen:

Genau genommen heißt es nicht das Staatsexamen sondern die Staatsexamina. Denn auf dem Weg zum (Voll-)Juristen hat man zwei dieser Prüfungen zu absolvieren: Das Erste und das Zweite Staatsexamen. Diese benötigt man gem. §1 1 JAPO u.a. für die Befähigung zum Richteramt. Auch eine Anwaltszulassung kann erst mit Beiden beantragt werden.

Das Staatsexamen dient als Abschluss des Studiums bzw. des Referendariats und soll die Befähigung zum Juristen nachweisen. Während man für das Erste Examen „nur“ den Studienlernstoff -also das materielle Recht- benötigt, ist das Zweite Examen eingekleidet in einen prozessualen Rahmen.

Beim Staatsexamen handelt es sich –wie unschwer am Namen erkennbar- um eine Staatsprüfung. Also eine zentral vom Staat gestellte Prüfung.

(auf www.iurratio.de/staatsexamen/. Iurratio präsentiert sich als „das größte juristische Nachwuchsportal im Internet. Ob Studium, Referendariat, Staatsexamen, Karriere oder Stellenmarkt, auf Iurratio findest du alle relevanten Informationen für deine optimale juristische Ausbildung.“)

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