Archiv für Juni 2019

Zinsen „seit Rechtshängigkeit“?

Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016 schlagen auf Seite 89 folgenden Tenor vor:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sollten wir so tenorieren?

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5% Zinsen über dem Basiszinssatz?

Heute geht es um eine kleine Ungenauigkeit, die man in seinen Klausuren vermeiden sollte. Schauen wir uns das folgende Zitat an:

Dem Kläger steht gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Anspruch auf Zahlung von 40000 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. 3. 2008 zu.

(Ebert, JuS 2009, 645, 646)

Was könnte man hier besser machen?

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Europäische Verordnungen leben im Palandt (manchmal) länger

Update (07.06.2019):

Gerade benutze ich den aktuellen Palandt. Da kam mir der Gedanke nachzuprüfen, ob die nicht mehr geltende VO 2790/99/EG dort immer noch – wie schon 2016 (vgl. dazu den seinerzeitigen Blog-Eintrag unten) – weiterlebt.

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Ein Streitgenosse als Zeuge?

Heute soll es um die Frage gehen, ob (und wenn „ja“ inwiefern) ein Streitgenosse als Zeuge in Betracht kommt.

Dazu schreiben Schuschke/Kessen/Höltje in dem Buch „Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen“, 35. Aufl. 2013, Rn. 859:

Eine Ausnahme von der Unabhängigkeit der Prozessrechtsverhältnisse besteht insoweit, als bei bestehender Streitgenossenschaft ein Streitgenosse nicht als Zeuge in dem Prozess des anderen Streitgenossen aussagen kann;

In der entsprechenden Fußnote 1003 heißt es dann:

H.M. vgl. Zöller/Vollkommer § 60 Rn. 4 m.w.N.

Vertritt Vollkommer tatsächlich die Auffassung, dass ein Streitgenosse nicht als Zeuge in dem Prozess des anderen Streitgenossen aussagen kann?

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