
In einer Examensklausur hat sich die Frage gestellt, ob der allgemein akzeptierte Ansatz, dass ein Rücktritt von einem Kaufvertrag einen Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs voraussetzt, nicht doch in spezifischen Konstellationen modifiziert werden muss. Es ging um den Fall, dass ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund einer Erkrankung „mangelhaft“ war. Im Zeitpunkt des Rücktrittsbegehrens war das Tier aber wieder vollkommen gesund. Kann ein Käufer in einer solchen Konstellation überhaupt noch wirksam den Rücktritt erklären? Schaut man sich eines der vielen Schemata zu den Rücktrittsvoraussetzungen an, so könnte man dazu neigen, dass es genügt, wenn ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, gleichgültig welches Schicksal der Mangel anschließend erlitten hat. Aber schauen wir uns das genauer an.
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