Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

In einer Examensklausur hat sich die Frage gestellt, ob der allgemein akzeptierte Ansatz, dass ein Rücktritt von einem Kaufvertrag einen Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs voraussetzt, nicht doch in spezifischen Konstellationen modifiziert werden muss. Es ging um den Fall, dass ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund einer Erkrankung „mangelhaft“ war. Im Zeitpunkt des Rücktrittsbegehrens war das Tier aber wieder vollkommen gesund. Kann ein Käufer in einer solchen Konstellation überhaupt noch wirksam den Rücktritt erklären? Schaut man sich eines der vielen Schemata zu den Rücktrittsvoraussetzungen an, so könnte man dazu neigen, dass es genügt, wenn ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, gleichgültig welches Schicksal der Mangel anschließend erlitten hat. Aber schauen wir uns das genauer an.

Die Rechte eines Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB aufgezählt. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen Rücktritt zu erklären, § 437 Nr. 2 Var. 1 BGB. Eine Voraussetzung ist – so formuliert § 437 BGB -, dass die Sache mangelhaft ist. Dies wird durch § 434 Abs. 1 BGB präzisiert. Im Ausgangspunkt legt § 434 Abs. 1 BGB fest, dass eine Sache (und über § 90a S. 3 BGB auch ein Tier) frei von Sachmängeln ist, wenn die Sache bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Damit wird der Gefahrübergang zum maßgeblichen Zeitpunkt. Darüber hinaus wird man aber auch fordern müssen, dass der bei Gefahrübergang bestehende Sachmangel auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht. Denn das ist ja der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (so auch Arnold, JuS 2020, 355 mit Verweis auf BGH, NJW 2009, 508 Rn. 17 = JuS 2009, 373 (Faust)).

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