Archiv für November 2014

Das Zuwendungsrätsel

HahnenkampfIn der JA 2014, 659ff beschäftigt sich Stefan Jobst u.a. mit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen. Dazu schreibt er auf S. 663:

Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen. Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).

<Hervorhebungen nicht im Original.>

Der Obersatz lautet also:

Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen.

Im darauf folgenden Definitionsschritt wird aber der Begriff der unbenannten Zuwendung definiert:

Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).

Nun fragt man sich als Leser, wie der Sprung von „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“ (im Obersatz) zu den „unbenannten Zuwendungen“ (in der Definition) erfolgt. Gibt es da vielleicht keinen Unterschied, so dass man so verfahren darf?

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„§§ … Gesetz 1, § … Gesetz 2“ oder „minima non curat professor“

alma marterImmer wieder liest man Normenketten wie §§ 69, § 64 I BVerfGG (Annette Prehn, JuS 2014, 905 (911)) oder §§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 Abs. 2 BBG (Martin Stuttmann, RÜ 2014, 603 (605)), dort sogar wohl als Textbaustein, vgl. Horst Wüstenbecker, RÜ 2014, 654 (656).
Ich hätte dazu nichts geschrieben, wüsste ich nicht, dass es mindestens einen Professor gibt, der sich über solche Formalitäten richtig aufregen kann.

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Tatort, „finaler Rettungsschuss“, und der Bild-TV-Inspektor – irrt.

Finaler RettungsschussSchon während der Stuttgarter „Tatort“ („Eine Frage des Gewissens“) lief, muss sich der BILD-TV-Inspektor (bis eben wusste ich gar nicht, dass es den gibt) an die Arbeit gemacht haben. Denn bereits um 21.44 Uhr vermeldete er in Bild-online:

„1. Gibt es den „finalen Rettungsschuss“ wirklich?

Ja! Er ist dann erlaubt, wenn kein anderes Mittel geeignet ist, die Lebensgefahr für einen anderen Menschen abzuwenden. Der erste finale Rettungsschuss wurde 1974 bei einem Banküberfall in Hamburg abgegeben.“

„BILD holt tief Luft“ heißt es in der Einleitung, aber BILD hat nicht tief genug Luft geholt.

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Eigene Arbeitsleistung als Aufwendung iSd § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB?

Double eyeIn der JA 2014, 659ff beschäftigt sich Stefan Jobst u.a. mit einem Klausurenklassiker. Auf Seite 661 geht es um die Frage, ob eine Arbeitsleistung als Aufwendung iSd §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB anzusehen ist.

Leider verwechselt der Autor hier die Diskussion um § 670 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich mit der Diskussion, die zu § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB geführt wird.

Für diejenigen, die es eilig haben: Wir müssen § 670 BGB einerseits und § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB andererseits unterscheiden. Der Begriff „Aufwendungen“ wird dort nämlich nicht einheitlich verwendet. Man muss also beide Kontexte mit einem „double eye“ betrachten (so der Titel des Bildes).


Zu § 670 BGB schreibt Sprau im Palandt, 2014, Rn. 3:

Der Aufwendgsbegriff ist enger als der […] des § 683 (dort Rn 8) […]. Nicht dazu gehören: Die eig ArbZeit u -Leistg, die der Beauftr zur Ausführg des Auftr aufwendet, einschl des dadch uU entgangenen Verdienstes […].

Zu § 683 BGB heißt es bei Sprau im Palandt, 2014, Rn. 8:

Wie beim Auftr grdsätzl kein Ersatz für vom GeschFührer aufgewendete Zeit u ArbKraft; and als dort ist aber für Leistgen, die zum Beruf od Gewerbe des GeschFührers gehören, vergleichb der Regelg in § 1835 III die übl Vergütg zu zahlen, weil es bei der GoA an der Vereinbg der Unentgeltlichk fehlt.

Jobst prüft § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB, zieht aber zur Begründung, dass es für die Arbeitsleistung keinen Aufwendungsersatz gibt, (leider) nur Erwägungen heran, die zu § 670 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich gehören.


Für diejenigen, die eine ausführliche Herleitung lesen wollen geht es dann hier weiter 😉

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Nicht abschleppen! Anrufen! Bei Erreichbarkeit ist Abschleppen rechtswidrig!

Einen solchen Zettel habe ich neulich an der Uni im Auto eines Jura-Professors liegen sehen (Bild nachgestellt):

Abschleppen

Doch stimmt die Aussage des Professors?

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