
Ein Ereignis in der vergangenen Woche lädt dazu ein, über ein juristisches Problem nachzudenken. Am Donnerstag, den 15.08. war Mariä Himmelfahrt. Unter anderem im Saarland handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage bei Mariä Himmelfahrt um einen gesetzlichen Feiertag. In Rheinland-Pfalz hingegen ist Mariä Himmelfahrt kein gesetzlicher Feiertag. Das führt zu vielen juristischen Fragen. Eine davon ist die folgende: Kann sich ein Arbeitnehmer, der im Saarland wohnt, aber in Rheinland-Pfalz arbeitet, auf § 2 Abs. 1 EFZG berufen.
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