Archiv für Arbeitsrecht

Streitwert selbst zahlen?

FAZ.NET vom 22.02.2024 schreibt in einem Artikel mit der Überschrift „Klimaforscher verliert vor dem Arbeitsgericht“, den ich über das Frankfurter Allgemeine Archiv abgerufen habe, wie folgt:

Gianluca Grimalda, der Forscher, der nicht fliegen will, wurde am Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Kiel enttäuscht. In einer zweiten Anhörung verlor er den Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW). Auch den Streitwert von 9000 Euro muss er wohlmöglich zahlen.

Über welche Formulierung könnte man hier stolpern?

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: Wie war das noch einmal mit der groben Fahrlässigkeit?

Letzte Woche haben wir uns ja bereits hier im Blog mit der Problematik des innerbetrieblichen Schadensaugleichs beschäftigt. Werfen wir erneut einen Blick auf das Zitat, das uns schon letzte Woche beschäftigt hat:

Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.

Horlach, JA 2007, 590, 593

Worüber könnte man hier im ersten Satz stolpern?

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: „Leichte Fahrlässigkeit“ oder „leichteste Fahrlässigkeit“?

Der innerbetriebliche Schadensaugleich ist ein Klassiker, mit dem man in Klausuren immer rechnen muss. Werfen wir einen Blick auf eine gängige Formulierung:

Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.

Horlach, JA 2007, 590, 593

Worüber könnte man hier stolpern?

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§ 102 BetrVG: Was tun, wenn kein Betriebsrat existiert?

In den letzten Tagen habe ich mal wieder etwas in Erinnerungen an mein eigenes Studium geschwelgt. Ob in Vorlesungen über Klausurfehler berichtet werden soll, wird ja unterschiedlich beurteilt. Manche Studierende freuen sich darüber, weil man so einen potentiellen Fehler kennt, den man dann vermeiden kann. Andere Studierende ärgern sich darüber, weil sich so falsches Wissen festsetzen könnte. „Mein“ Professor im Arbeitsrecht gehört der ersten Fraktion an. In diesem Sinne hatte er uns seinerzeit von einem denkbaren Klausurfehler berichtet, von dem ich heute erzählen möchte, weil die Kreativität dieses nicht vertretbaren Lösungsansatzes kaum zu übertreffen ist.

In der Klausur, die einen Kündigungsfall betraf, ging es u.a. um die Frage, ob der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu hören ist. Dem Sachverhalt konnte in der Klausur entnommen werden, dass in concreto kein Betriebsrat existiert. Der Aufgabensteller ging also eigentlich davon aus, dass man an dieser Stelle nicht „stolpern“ kann. Aber weit gefehlt: Lässt sich schon ahnen, auf welche Idee man hier (fälschlicherweise) kommen könnte?

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Krankheit im Urlaub – Frist für das ärztliche Attest?

Der heute zu besprechende Fall ist mir aktuell begegnet. Und ich wurde wie üblich mit dem Satz „Du bist doch Juristin …“ um eine Einschätzung gebeten.

Es geht um folgenden Sachverhalt: Eine Ärztin erkrankt im Urlaub. Sie reicht das ärztliche Attest über ihre Erkrankung am dritten Tag nach Krankheitsende bei ihrem Dienstvorgesetzten ein (nicht per SMS oder Whatsapp, sondern in Papierform) und beantragt, die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage in ihrem Urlaubsbudget zu belassen (Antrag auf Nachgewährung des entgangenen Urlaubs). Die zuständige Personalabteilung lehnt diesen Antrag ab und vertritt unter Bezugnahme auf § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Auffassung, dass das Attest über die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden müsse. Dem entsprechend sei wegen Fristversäumnis der Antrag auf Nachgewährung des entgangenen Urlaubs abschlägig zu bescheiden.

Wie ist die Rechtslage?

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