Archiv für Oktober 2023

Als 600. Beitrag wieder (scheinbar) leichte Kost: Legal Tech, Rehe und Autos

Nicht nur Bücher haben ihre Geschichte. Für Zitate gilt das Gleiche. Da das Internet voll von Zitaten ist, hat die Zitatenkonjunktur sogar zugenommen. Mit der Genauigkeit der Zitate steht es aber nicht immer zum Besten, wie man am Beispiel des Benjamin Franklin-Zitats zum Thema „Freiheit und Sicherheit“ sehen kann. Es lohnt sich also fast durchweg, ein wenig genauer hinzuschauen. Das soll nun am Beispiel eines Luhmann-Zitats geschehen, das man auf der Seite des Legal Tech Center der Universität Wien unter der Überschrift „What the tech is going on?“ in folgender Fassung lesen kann:

„Recht und Datenverarbeitung haben miteinander genauso viel zu tun wie Autos und Rehe: Meist gar nichts, nur manchmal stoßen sie zusammen.“

Niklas Luhmann, 1970 (zitiert nach M. Grupp, AnwBl. 2014, 660)
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Gegenvormund: Wo ist er geblieben?

Es gibt Literatur zum Thema „Gegenvormund“, die sich auf dem Stand von 2023 befinden soll. Doch gibt es überhaupt noch den Gegenvormund?

Bis zum 31.12.2022 gab es in § 1792 BGB a.F. eine Regelung zum Gegenvormund:

(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

Sind die Vorschriften zum Gegenvormund durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht mit Wirkung zum 01.01.2023 nun verschoben worden?

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Vertretungsmacht aufgrund von Vollmacht – und dann noch weiter prüfen?

Man lernt so viel zum Stellvertretungsrecht in den Vorlesungen, dass man sich in Klausursituationen schon fragen kann, was von dem gelerntes Wissen nun für die konkrete Fallbearbeitung relevant ist. Wichtig ist jedenfalls, dass man in Klausursituationen sein Wissen nicht vollständig „ablädt“, sondern analysiert, welches Wissen zur Lösung des konkreten (!) Falles relevant ist. Auf der Basis der Hypothese, dass man versuchen möchte, so viel erlerntes Wissen wie möglich in der Klausurbearbeitung unterzubringen, kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob man – nachdem Vertretungsmacht aufgrund einer Vollmacht bejaht wurde – noch auf Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zu sprechen kommen sollte.

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Darf man Desperados schon mit 16 Jahren kaufen?

Heute geht es mit der Reihe „Jura im Alltag“ weiter. Vor ein paar Tagen habe ich beim Einkaufen an der Kasse eine Diskussion zwischen einem potentiellen Käufer und einer Kassiererin verfolgt. Der potentielle Käufer war 16 Jahre alt und wollte eine Dose „Desperados“ erwerben. Die Kassiererin stellte sich nun auf den Standpunkt, dass man das Getränk erst mit 18 Jahren erwerben dürfte. Der Kaufinteressent zeigte dann auf die Dose, auf der sich der Aufdruck „16+“ befand, um zu begründen, dass man die Dose schon ab dem 16. Lebensjahr kaufen dürfe. Wer hat nun recht?

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§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB: Unverzüglich = sofort?

Heute soll es um einen Fehler gehen, der in einer Klausur im Eifer des Gefechts schnell passieren kann, aber leicht zu vermeiden ist. Bei der Prüfung der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich die Frage stellen, ob die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich erklärt wurde. Sollte man in diesem Zusammenhang formulieren, dass die Anfechtung demnach „sofort“ erklärt werden muss?

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