Archiv für Januar 2020

VwZG des Bundes oder VwZG der Länder bei Zustellung eines Widerspruchsbescheides?

Das Land Rheinland-Pfalz bietet zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen einen Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an. In der Lösungsskizze zur Klausur vom 07.04.2017 (ÖR) heißt es:

Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Gem. § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt er deshalb am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(S. 2)

Dem Beginn des Laufs der Frist steht nicht entgegen, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2008 nicht an den Kläger persönlich, sondern an dessen jetzige Prozessbevollmächtigte erfolgte. Dem Rubrum des Widerspruchsbescheides ist nämlich zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bereits im Widerspruchsverfahren für diesen tätig war. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides konnte deshalb auch an sie gerichtet werden, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG.

(S. 2)

Nach § 73 Abs. 3 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen. Dies ist hier auch erfolgt, und zwar mittels Einschreiben durch Übergabe, § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Klagefrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides, das heißt im vorliegenden Fall mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, an dem die Zustellung als bewirkt gilt. Dies war hier der 8. Juni 2008 (9. Juni 2008). Die Rechtsbehelfsbelehrung stellte aber nicht auf den 8. Juni (9. Juni 2008) ab, sondern auf den Tag des Zugangs, der, wenn er nicht nach dem 8. Juni (9. Juni 2008) lag, ohne jede Bedeutung für den Lauf der Frist ist (§ 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG).

(S. 3)

Was fällt bei allen drei Zitaten auf?

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Zum Mitwirkungsverbot nach den Gemeindeordnungen

Kaiser/Köster/Seegmüller, Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen, 4. Aufl. 2018, Rn 136 schreiben:

Bei den Rechtsfolgen eines Mitwirkungsverbotes, die sich aus den Vorschriften der GemO und nicht aus §§ 214 ff. BauGB ergeben, müssen Sie wie folgt unterscheiden:

  • Bloße Verstöße gegen Regelungen der Geschäftsordnung haben grds. keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses.
  • Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn gerade die Stimme des Mitwirkenden für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist.

Nach der Lektüre dieser Aussagen blieb ich etwas verwundert zurück. Bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot der Gemeindeordnung soll der gefasste Beschluss nur dann unwirksam sein, wenn gerade die Stimme des Mitwirkenden für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist. Kann man diese These wirklich so allgemein aufstellen?

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Vorab per Fax?

Die Referendarzeit steckt voller Überraschungen. Eine davon war das folgende Schreiben eines Berufungsgerichts, das ich beim Durcharbeiten einer Akte entdeckt habe:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

Ihre Rechtsmittelschrift vom 15.01.2019 ist hier am 15.01.2019 per Telefax eingegangen und wird unter dem obigen Aktenzeichen geführt.

Für den Fall, dass die Berufungsschrift vorab per Telefax eingereicht wurde, wird gebeten – soweit nicht bereits geschehen – dies auf dem nachzureichenden Original zu vermerken.

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsstelle des …

Hat das alles so seine Ordnung?

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