Heute soll es um eine strafrechtliche Fragestellung gehen, die im Bereich der in Klausuren allgegenwärtigen Konkurrenzproblematik angesiedelt ist. Betrachten wir dazu folgendes Zitat aus dem Aufsatz „Die Konkurrenzen in der gutachterlichen Fallbearbeitung“:
Beispiel 17: T bricht in die Wohnung des O ein, um etwas zu stehlen. Er beschädigt dabei die Tür; §§ 303 I und 123 werden von § 244 I Nr. 3 verdrängt.
(Dorn-Haag, Jura 2020, 322, 330)
§ 244 StGB, § 303 StGB und § 123 StGB sind klassische Delikte, die immer wieder in Klausuren auftauchen. Doch sollte man die Konkurrenzen so bilden, wie hier vorgeschlagen?
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