Archiv für Juli 2015

AGG-Prüfung

Tobias Wirtz stellt in der RÜ 2015, 222ff die Entscheidung des BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12 vor. Dabei bewertet er das Urteil auf Seite 225 wie folgt:

Tor

Die Falllösung erfordert eine komplette AGG-Prüfung, die keine vertieften Vorkenntnisse voraussetzt, aber den Prüflingen eine anspruchsvolle und umfangreiche Argumentation abverlangt. Kurzum: eine perfekte Vorlage für eine Examensklausur.

Wenn wir nun den Lösungsvorschlag von Wirtz betrachten, so wird deutlich, dass die erforderliche „komplette AGG-Prüfung“ leider nicht so vollständig ist, wie es in einer Klausur erforderlich wäre.

Betrachten wir den Aufbau von Wirtz, S. 222:

Ein diesbezüglicher Anspruch der K könnte sich aus §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 AGG ergeben.

[…]

1. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AGG ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt.

[…]

Damit liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor.

2. Die Benachteiligung wegen des Alters könnte indes gerechtfertigt sein. Hier kommt eine Rechtfertigung gemäß § 10 AGG in Betracht.

Kann man so in die Prüfung einsteigen?

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Auslegung im Verwaltungsrecht

In der Klausur C 499 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt heißt es:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 88 Hs. 2 VwGO in Bezug auf die Ermittlung der statthaften Klageart nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist. Sofern der Klageantrag im Hinblick auf das Begehren des Klägers nicht eindeutig ist, kann das Verwaltungsgericht diesen vielmehr gemäß § 130 BGB analog auslegen und ggf. sogar gemäß § 140 BGB analog umdeuten.

Für Klausuren sollte man diesen Gedankengang noch etwas verfeinern.

Der zitierte Paragraph § 130 BGB hat die amtliche Überschrift:

Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

Das kann nicht gemeint sein.

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Cybermobbing als Körperverletzung?

Am 23.07.2015 hatte „Donnerstalk“ mit Dunja Hayali im ZDF Premiere. Man kann (und sollte vielleicht auch) nicht die juristischen Begleitreflexe ausschalten, wenn man Talk-Shows anschaut. Unter Umständen sollte man bei solchen Gelegenheiten sogar bewusst die juristische Aufmerksamkeit trainieren. Die Gelegenheit dafür war in Minute 39:50 gekommen. Da sagte nämlich die Moderatorin:

Jetzt ist es in Österreich seit ein paar Tagen so, da gibt es ein neues Gesetz, und zwar wird da Cybermobbing mittlerweile als Körperverletzung angesehen.

Cybermobbing als Körperverletzung?

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Was tun bei Aufbaufragen in Klausuren, wenn selbst Professoren uneinig sind?

In Klausuren steht man immer wieder vor Aufbaufragen, die man aber bekanntlich in der Klausur nicht diskutieren darf. Man soll sich vielmehr für einen Weg entscheiden, der den Korrektor dann hoffentlich überzeugt. Murmann fasst dieses Prinzip in der JA 2012, 728 (732) wie folgt zusammen:

Auch wenn man zu Aufbaufragen durchaus unterschiedlicher Meinung sein kann, werden die unterschiedlichen Aufbaumöglichkeiten im Gutachten nicht diskutiert. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Aufbau selbsterklärend sein muss und deshalb keiner Erläuterung bedarf.

FischNun zu einem konkreten Aufbauproblem, das sich in nicht wenigen Klausuren stellen wird:

Soll/Darf man, wenn tatbezogene Mordmerkmale vorliegen, die vom Vorsatz des Teilnehmers gedeckt sind, die Problematik der §§ 28, 29 StGB ansprechen?

 

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Ich will nicht der Autor sein ;-)

specialAm 08.06.2015 habe ich mich mit der „(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Allgemeines Schuldrecht und Arbeitsrecht – Außendienst“ beschäftigt, die im Jus-Probeexamen auf den Seiten 15ff. abgedruckt ist. Am 14.07. hat ein Leser in einem Kommentar zu diesem Beitrag darauf hingewiesen, dass die Urheberschaft der Fall-Lösung umstritten ist. Darüber hat dann am 16.07. auch die LTO berichtet.

Angesichts der Frage, wer was von wem wie übernommen hat, drohen die Inhalte der Musterlösung aus dem Blick zu geraten. Weil es sich um eine offizielle Musterlösung handelt, die Maßstab zur Korrektur vieler Examensklausuren war, habe ich die Fall-Bearbeitung nochmal näher analysiert.

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