Archiv für Juli 2015

Bauliche Anlage nach Landes- und Bundesrecht

Bei David Anders in der JuS 2015, 604 in dem Aufsatz „Der Umfang der Rechtmäßigkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren“ lesen wir:

Eine bauliche Anlage ist jede mit dem Erdboden fest verbundene oder aus eigener Kraft darauf stehende, aus Bauprodukten hergestellte Anlage (vgl. zB § 2 I 1 und 2 SächsBO). Für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das (volle) Baugenehmigungsverfahren bedarf es zudem einer bodenrechtlichen Relevanz des Bauvorhabens nach § 29 I BauGB.

BaulicheAnlageAnders weist uns also darauf hin, dass in den Landesbauordnungen eine Legaldefinition der baulichen Anlage zu finden ist.

(Aktuell in allen Bundesländern in § 2 der jeweiligen Landesbauordnung, vgl dazu bei Saarheim – LBO).

Außerdem schreibt Anders, dass im Rahmen von § 29 I BauGB zusätzlich („zudem“) zu der aus der SächsBO übernommenen Definition eine bodenrechtliche Relevanz nach § 29 I BauGB erforderlich sei. Damit wird de facto der landesrechtliche Begriff der baulichen Anlage in der Prüfung von § 29 I BauGB weiterverwendet und das ist problematisch.

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„Zweifellos“ verbreitet Zweifel

Berthold Hinrich Haustein formuliert in der JA 2015, 351 (353) wie folgt:

§ 242 I StGB setzt zunächst die Wegnahme einer fremden Sache voraus. Die Flasche ist zweifellos eine Sache, beweglich und auch fremd (Wessels/Hillenkamp aaO Rn. 74, 78, 79).

Die Frage, die sich nun stellt, ist die, ob wir in unseren Klausuren ähnlich schreiben sollten. Haustein verwendet ein Wort, von dessen Gebrauch häufig abgeraten wird. Welches?

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1 Monat = 30 Tage ?

Immer wieder ist in juristisch relevanten Texten von Fristen die Rede. So auch in dem folgenden Text von Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage 2012, S. 73:

Das Streitbeilegungsverfahren der WTO beginnt mit obligatorischen Konsultationen zwischen den Streitparteien über  eine einvernehmliche Lösung (Art. 4 DSU). Dazu richtet das beschwerdeführende WTO-Mitglied an das beschuldigte Mitglied einen Antrag auf Aufnahme von Konsultationen. Das beschuldigte Mitglied soll einen Monat [Hervorhebung nicht im Original] nach Antragstellung mit dem beschwerdeführenden Mitglied Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung eröffnen (Art. 4.3 DSU). Führen diese Verhandlungen nicht binnen 60 Tagen zum Erfolg oder weigert sich das beschuldigte Mitglied, in Verhandlungen einzutreten, kann das beschwerdeführende Mitglied die Einsetzung eines Panels beantragen (Art. 4.3 und 4.7 DSU).

Es fällt auf, dass einmal von einem Monat gesprochen wird und dann von 60 Tagen. Sollte hier ein bewusster Wechsel von der Monatsfrist zur Tagesfrist stattgefunden haben oder gibt es eine andere Ursache?

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