Archiv für Familienrecht

Gegenvormund: Wo ist er geblieben?

Es gibt Literatur zum Thema „Gegenvormund“, die sich auf dem Stand von 2023 befinden soll. Doch gibt es überhaupt noch den Gegenvormund?

Bis zum 31.12.2022 gab es in § 1792 BGB a.F. eine Regelung zum Gegenvormund:

(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

Sind die Vorschriften zum Gegenvormund durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht mit Wirkung zum 01.01.2023 nun verschoben worden?

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Abschaffung des Güterrechtsregisters

Mit Gesetz vom 31. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber u.a. folgende Entscheidung getroffen:

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.

BGBl. I 2022, 1966

Da kommt einem unvermutet das bekannte Kirchmann-Zitat in den Sinn: „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Bislang war in Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 3 das Güterrechtsregister geregelt. Auch wenn die entsprechenden Regelungen in §§ 1558 ff. BGB nun nicht mehr existieren, steht das Güterrechtsregister in Bezug auf bereits vorhandene Eintragungen noch für einen Übergangszeitraum bis Ende 2027 zur Verfügung (Art. 229 § 64 EGBGB). Was ändert sich für die Klausurpraxis?

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Welche Güterstände gibt es?

In letzter Zeit habe ich die Kategorie „Frage und Antwort“ etwas vernachlässigt. Deshalb soll es heute um eine Frage gehen, die in mündlichen Prüfungen in einem familienrechtlichen Zusammenhang auftauchen kann. Wahrscheinlich handelt es sich bei dieser Frage schon fast um einen Klassiker. Sie lautet wie folgt:

Welche Güterstände gibt es?

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Vormundschaft für volljährige Tochter?

Wieder einmal soll ein Bericht in der Bild-Zeitung Anlass sein, einen möglichen Einstieg in eine mündliche Prüfung zu schildern. Es geht um folgendes Zitat:

Nach BILD-Informationen bietet nun eine befreundete, deutsche Psychologin Jasmin Tawil einen Therapie-Platz in ihrer Einrichtung an. Dazu käme ein zweiter Schritt: Jasmins Vater Michael Weber (63, lebt in Berlin und auf Mallorca) würde der Vormund seiner Tochter und seines Enkels werden. Bekäme das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Kleinen. So wäre eine Situation geschaffen, in der die Behörden Söhnchen Ocean wieder herausgeben.

www.bild.de/unterhaltung/leute/leute/jasmin-tawil-soll-zurueck-nach-deutschland-jedoch-ohne-sohn-83275450.bild.html

Ein 63-jähriger Vater möchte demnach u.a. für seine 40-jährige Tochter Vormund werden. Ist das nach gegenwärtiger Rechtslage realistisch?

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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Scheidung möglich?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war hier im Blog ja schon das ein oder andere Mal ein Thema. So haben wir bereits geklärt, dass eingetragene Lebenspartnerschaften zwar nicht mehr begründet werden können, aber dennoch weiter existieren. Außerdem haben wir uns mit der gesetzgeberischen Technik beschäftigt, in § 21 LPartG Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für anwendbar zu erklären, wenn nichts anderes bestimmt ist. Heute geht es um ein mögliches Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft. So titelte die Bild-Zeitung vergangene Woche: „Scheidung bei Harald Glööckler„. Da stellt sich die Frage: Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft wirklich durch Scheidung aufgelöst?

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