Archiv für Familienrecht

Welche Güterstände gibt es?

In letzter Zeit habe ich die Kategorie „Frage und Antwort“ etwas vernachlässigt. Deshalb soll es heute um eine Frage gehen, die in mündlichen Prüfungen in einem familienrechtlichen Zusammenhang auftauchen kann. Wahrscheinlich handelt es sich bei dieser Frage schon fast um einen Klassiker. Sie lautet wie folgt:

Welche Güterstände gibt es?

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Vormundschaft für volljährige Tochter?

Wieder einmal soll ein Bericht in der Bild-Zeitung Anlass sein, einen möglichen Einstieg in eine mündliche Prüfung zu schildern. Es geht um folgendes Zitat:

Nach BILD-Informationen bietet nun eine befreundete, deutsche Psychologin Jasmin Tawil einen Therapie-Platz in ihrer Einrichtung an. Dazu käme ein zweiter Schritt: Jasmins Vater Michael Weber (63, lebt in Berlin und auf Mallorca) würde der Vormund seiner Tochter und seines Enkels werden. Bekäme das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Kleinen. So wäre eine Situation geschaffen, in der die Behörden Söhnchen Ocean wieder herausgeben.

www.bild.de/unterhaltung/leute/leute/jasmin-tawil-soll-zurueck-nach-deutschland-jedoch-ohne-sohn-83275450.bild.html

Ein 63-jähriger Vater möchte demnach u.a. für seine 40-jährige Tochter Vormund werden. Ist das nach gegenwärtiger Rechtslage realistisch?

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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Scheidung möglich?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war hier im Blog ja schon das ein oder andere Mal ein Thema. So haben wir bereits geklärt, dass eingetragene Lebenspartnerschaften zwar nicht mehr begründet werden können, aber dennoch weiter existieren. Außerdem haben wir uns mit der gesetzgeberischen Technik beschäftigt, in § 21 LPartG Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für anwendbar zu erklären, wenn nichts anderes bestimmt ist. Heute geht es um ein mögliches Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft. So titelte die Bild-Zeitung vergangene Woche: „Scheidung bei Harald Glööckler„. Da stellt sich die Frage: Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft wirklich durch Scheidung aufgelöst?

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Eheschließung: Namensänderung für immer?

Vor einiger Zeit war ich Gast bei einer staatlichen Eheschließung. Die juristische Ausbildung im Hinterkopf habend, versuchte ich – vielleicht der Feierlichkeit des Augenblicks nicht genügend Rechnung tragend – die Zeremonie mit den Vorgaben des BGB in Einklang zu bringen. Ein Satz des Standesbeamten – der bisher bei anderen von mir erlebten Eheschließungen in dieser Form keine Erwähnung fand – hat mich so sehr ins Nachdenken gebracht, dass ich heute darüber schreiben möchte. Im Hintergrund steht nämlich eine Vorschrift, die in familienrechtlichen Vorlesungen auftauchen kann. Der Standesbeamte hat den Eheschließenden erläutert, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen können. Für den Fall, dass sie sich dafür entscheiden, müssten sie aber „für immer“ an diesem gemeinsamen Familiennamen festhalten. Eine Änderung komme „nie mehr“ in Betracht. Doch ist das wirklich so?

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Lebenspartnerschaften im Recht

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 01.01.2023 in Kraft tritt, kann in der einen oder anderen Hinsicht auch klausurrelevant werden. Ein solcher Aspekt soll hier betrachtet werden.

Derzeit ist in § 1795 BGB (eine klausurrelevante Vorschrift, zumindest über die Verweisung in § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB) geregelt, unter welchen Umständen der Vormund den Mündel nicht vertreten darf. Dort heißt es auszugsweise:

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Ab dem 01.01.2023 befindet sich die entsprechende Vorschrift dann im Betreuungsrecht und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Auf den Vormund ist § 1824 BGB über die Verweisung in § 1789 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entsprechend anwendbar. Und auch § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. wird künftig auf § 1824 BGB verweisen.

Wenn man nun aber § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB im geltenden Recht mit § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vergleicht, fragt man sich, warum der Gesetzgeber die Konstellation „bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Lebenspartner …“ gestrichen hat.

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