Eigentlich wollte ich den folgenden Beitrag genau zum ersten April schreiben. Da war allerdings Ostermontag mit anderen Prioritäten. Der Fall mit dem April-Scherz und den juristischen Folgen eignet sich aber ohnehin besser für die Zeit nach dem 1. April, denn es geht um die möglichen Folgen eines Aprilscherzes.
Die Schuldnerin hat wegen eines vom Gläubiger beanstandeten, von der Schuldnerin als Aprilscherz gedachten Facebook-Auftritts eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung abgegeben. Sie beantragte dafür beim Amtsgericht den Erlass eines Androhungsbeschlusses gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.
BGH, Beschl. v. 07.06.2018, I ZB 117/17, juris Rn. 1
Hier stellt sich die Frage: Kommt im Rahmen von § 890 Abs. 2 ZPO eine Antragstellung durch den Schuldner in Betracht?
Weiterlesen