„DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2

Vor zwei Wochen haben wir uns bereits hier im Blog mit dem Artikel in der Bild-Zeitung vom 16.01.2024 mit dem Titel „Inkasso-Unternehmer erklärt: DAS tun beim Mahnbescheid – Welchen Schritt Sie sich sehr gut überlegen sollten“ befasst. Heute wollen wir über eine weitere Formulierung in dem Artikel nachdenken:

Es besteht natürlich stets die Möglichkeit, dass die Forderung nicht korrekt ist. Dann können Sie dem Mahnbescheid widersprechen oder im nächsten Schritt gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen.

Richtig ist, dass der Antragsgegner nach § 694 Abs. 1 ZPO gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben kann, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Da nach § 700 Abs. 1 ZPO der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich steht, kann dagegen mit einem Einspruch i.S.v. § 338 ZPO vorgegangen werden.

Handelt es sich bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid aber tatsächlich um zwei Alternativen, die als gleichwertig angesehen werden können, wie das Zitat es durch das Wort „oder“ nahelegt?

Nein. Falls möglich, sollte man bereits versuchen, mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid vorzugehen. Denn der Vollstreckungsbescheid stellt – anders als der Mahnbescheid bereits einen Vollstreckungstitel dar, wie wir § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entnehmen können:

§ 794 ZPO: Weitere Vollstreckungstitel

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

[…]

aus Vollstreckungsbescheiden;

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ändert demnach nichts daran, dass nun die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beginnen kann. Wer die Vollstreckung verhindern möchte, muss versuchen, nach § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 707 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen.

Fazit: Bei einem Mahnbescheid sofort mit einem Widerspruch dagegen vorgehen, wenn man die Forderung für nicht berechtigt hält, und nicht auf einen Vollstreckungsbescheid warten.

Ein Kommentar

  1. Maximilian sagt:

    Auch aus Kostengründen ist es nicht empfehlenswert, den Erlass des Vollstreckungsbescheids abzuwarten und erst diesen (mit dem Einspruch) anzugreifen, denn in dem Fall trägt der Schuldner grundsätzlich auch dann die Säumniskosten, wenn der Vollstreckungsbescheid abgeändert oder aufgehoben wird (§§ 344, 343 S. 2, § 700 Abs. 1 ZPO).

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