Archiv für Juni 2015

„Allgemein zugänglich“

LeiterHeute soll es um die Frage gehen, was unter „allgemein zugänglich“ zu verstehen ist, ein Begriff, der in verschiedenen Rechtsgebieten eine Rolle spielt. Ausgangspunkt dafür ist ein Zitat aus dem Lehrbuch „Datenschutzrecht“ von Kühling/Seidel/Sivridis (2. Auflage 2011), S. 144 zu § 28 I 1 Nr. 3:

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.

In der Fußnote 322 wird dann auf BVerfGE 27, 71 (83) verwiesen. Was fällt bei dem Zitat auf?

Weiterlesen

Artikel oder Paragraph?

Heute soll von einem Problem die Rede sein, das sowohl in der schriftlichen wie auch in der mündlichen Prüfung eine Rolle spielen kann und psychologisch immer negativ zu Buche schlägt, wenn man da einen Fehler macht. Betrachten wir zur Einführung folgenden Screen:

emrk

Was fällt bei der Betrachtung auf?

Weiterlesen

§ 40 I 1 VwGO: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art

Heute soll es mal wieder um einen Aspekt gehen, der in allen verwaltungsprozessualen Klausuren erwähnt werden muss. Es geht um die Frage, inwieweit zu begründet ist, dass eine Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“ vorliegt. In einer aktuellen Fall-Lösung aus der RÜ 2015, 391 (392) schreibt Horst Wüstenbecker dazu:

2. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art und keinem anderen Gericht zugewiesen, sodass an sich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist.

(Hervorhebung im Original)

Der Autor ist also der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist, keiner Begründung bedarf. Andere Autoren handhaben das anders.

Weiterlesen

BVerfGE 8, 122 (134) – Volksbefragung über Atomwaffen – vs. BVerfGE 79, 127 (151f) – Rastede

Heute geht es um einen Aspekt aus der Fall-Bearbeitung „Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Kommunalrecht und Verwaltungsprozessrecht – Partnerstadt Pjöngjang“ von Björn Schiffbauer in der JuS 2015, 548ff.

Auf Seite 553 schreibt Schiffbauer:

Der Ratsbeschluss muss geltendes Recht verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn er keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft iSv Art. 28 II GG (und Art. 78 NRWVerf.) betrifft, der Stadt dafür also keine Verbandskompetenz zukommt. Verbandskompetenz besteht grds. für Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft haben.

In Fußnote 44 findet sich dazu BVerfGE 8, 122 (134) = NJW 1958, 1341 (Volksbefragung über Atomwaffen) als Beleg. Werfen wir einen Blick in die entsprechende Passage:

Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können.

teddyWas fällt auf? Schiffbauer bezieht sich zwar auf dieses Urteil, lässt aber den letzten Halbsatz wegfallen. Doch was stimmt nun? Die Formulierung in der Fall-Bearbeitung oder die Formulierung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts? Man könnte geneigt sein zu sagen, dass natürlich die Formulierung in dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil heranzuziehen ist.

Weiterlesen

Nicht ohne meine Obersätze …

Heute betrachten wir die Fall-Bearbeitung „(Original-)Referendarexamensklausur – Strafrecht: Erpressung, versuchter Rücktritt und Tankkartenmissbrauch“ von Bernd Hecker im JuS-Probeexamen 2015, S. 36ff.

Auffällig ist, dass die Lösung ohne Obersätze auskommt. Dazu ein paar Beispiele.

Auf Seite 37 lesen wir:

A. Geschehen im Wohnmobil

I. §§ 253 I, 255 StGB – Abnötigen eines Forderungsverzichts

1. Objektiver Tatbestand

a) A muss mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben.

Ebenfalls auf Seite 37 heißt es:

II. §§ 253 I, 255 StGB – Abnötigen einer geldwerten Dienstleistung

1. Objektiver Tatbestand

a) Der von §§ 253 I, 255 geforderte Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels liegt vor (s.o.).

Oder auf Seite 39:

B. Vorfall in der Wohnung der Eheleute A und E

I. §§ 212 I, 22 StGB

1. Tatentschluss

Als A der E mindestens fünf wuchtige Schläge mit der Schneideseite der Machete gegen Oberkörper, Arme und Hände versetzte, nahm er laut Sachverhalt billigend in Kauf, dass E durch die Schläge auch getötet werden könnte.

Weiterlesen