
Aus aktuellem Anlass heute einmal eine Überlegung zu Preisdarstellungen rund um den „Black Friday“. Es wird bei Rabattaktionen – sehr zu Recht – immer empfohlen, das vermeintliche Sonderangebot sorgfältig zu prüfen. Häufig sind Preise gar nicht so gut, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Im Rahmen des diesjährigen „Black Friday“ ist mir aufgefallen, dass man es den Kunden insofern mittlerweile leichter macht. Denn es wird hin und wieder neben dem aktuellen Sonderpreis zusätzlich ein vorheriger Verkaufspreis angegeben. Da ich mir kaum vorstellen konnte, dass dies nun ein neuer Service-Gedanke ist, habe ich mich auf die Suche nach der einschlägigen Rechtsgrundlage gemacht. Und: Ich wurde fündig!
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