Der innerbetriebliche Schadensaugleich ist ein Klassiker, mit dem man in Klausuren immer rechnen muss. Werfen wir einen Blick auf eine gängige Formulierung:
Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.
Horlach, JA 2007, 590, 593
Worüber könnte man hier stolpern?
Sicherlich über zwei Formulierungen. Aber beginnen wir diese Woche mit dem letzten Satz aus dem Zitat. Hier ist von „leichter Fahrlässigkeit“ des Arbeitnehmers die Rede, mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber in diesem Fall allein in voller Höhe haftet. Das Bundesarbeitsgericht formuliert etwas anders:
Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen.
BAG, Urt. v. 22.03.2018, 8 AZR 779/16, juris Rn. 49
Während in dem eingangs genannten Zitat (wie vielfach) von „leichter Fahrlässigkeit“ die Rede war, spricht das BAG von „leichtester Fahrlässigkeit“. Fischinger fasst die Formulierungsproblematik wie folgt zusammen:
Bei leichtester (zum Teil auch als leichte Fahrlässigkeit bezeichnet) Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht, bei Vorsatz hingegen vollständig.
Fischinger, JA 2016, 180, 183
Mit diesem Wissen „im Hinterkopf“ kann man dann in der Klausur eine bewusste Entscheidung für eine bestimmte Formulierung treffen. Auf der sicheren Seite dürfte man sein, wenn man dem BAG wortgetreu folgt.
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