Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: Wie war das noch einmal mit der groben Fahrlässigkeit?

Letzte Woche haben wir uns ja bereits hier im Blog mit der Problematik des innerbetrieblichen Schadensaugleichs beschäftigt. Werfen wir erneut einen Blick auf das Zitat, das uns schon letzte Woche beschäftigt hat:

Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.

Horlach, JA 2007, 590, 593

Worüber könnte man hier im ersten Satz stolpern?

Genau: Es wird die These aufgestellt, dass Schäden, die ein Arbeitnehmer grob fahrlässig verursacht hat, von diesem in vollem Umfang selbst zu tragen sind. In der zentralen Entscheidung des Großen Senats des BAG heißt es hingegen:

Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgründen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind.

BAG GS, Beschl. v. 27.09.1994, GS 1/89 (A)

Zunächst: Das Kriterium der gefahrgeneigten Arbeit wurde in der zitierten Entscheidung des BAG aufgegeben. Relevanter für uns ist im hiesigen Zusammenhang aber ohnehin ein anderer Aspekt. Das BAG sagt nicht, dass ein Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit generell den gesamten Schaden zu tragen hat, sondern nur „in aller Regel“. Dieser Zusatz eröffnet den Weg für eine nötige Abwägung im Fall der groben Fahrlässigkeit. Dieser Spielraum darf nicht unterschätzt werden, denn so ergibt sich natürlich noch einmal Raum für argumentative Ansätze – sei es in der Praxis, sei es in der Klausur.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert