Der heute zu besprechende Fall ist mir aktuell begegnet. Und ich wurde wie üblich mit dem Satz „Du bist doch Juristin …“ um eine Einschätzung gebeten.
Es geht um folgenden Sachverhalt: Eine Ärztin erkrankt im Urlaub. Sie reicht das ärztliche Attest über ihre Erkrankung am dritten Tag nach Krankheitsende bei ihrem Dienstvorgesetzten ein (nicht per SMS oder Whatsapp, sondern in Papierform) und beantragt, die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage in ihrem Urlaubsbudget zu belassen (Antrag auf Nachgewährung des entgangenen Urlaubs). Die zuständige Personalabteilung lehnt diesen Antrag ab und vertritt unter Bezugnahme auf § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Auffassung, dass das Attest über die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden müsse. Dem entsprechend sei wegen Fristversäumnis der Antrag auf Nachgewährung des entgangenen Urlaubs abschlägig zu bescheiden.
Wie ist die Rechtslage?
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