Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei Wohnraummietverhältnissen

Schauen wir uns heute den folgenden kleinen Beispielsfall bei Elzer/Brückmann/Zivier, Die ZPO in Fällen, 2. Aufl. 2014, Fall 38 zum Thema sachliche und örtliche Zuständigkeit an:

V hat M seine Penthousewohnung in seinem in Edingen-Neckarhausen gelegenen Anwesen Rosenstraße 5 zu einer monatlichen Miete von € 900,00 vermietet. M kommt mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand, woraufhin V das Mietverhältnis fristlos kündigt. Er erhebt Klage vor dem AG Mannheim auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. […]

Nach §§ 23 Nr. 1 GVG, 29a ZPO ist das AG Heidelberg für Klagen in Fall 38 ausschließlich sachlich und örtlich zuständig.

(Hervorhebung im Original)

Kann man hier die sachliche und örtliche Zuständigkeit des AG Heidelberg tatsächlich mit §§ 23 Nr. 1 GVG, 29a ZPO begründen?

Aus § 29a ZPO können wir die örtliche Zuständigkeit des AG Heidelberg herleiten. Dort ist ein ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen geregelt.

Die sachliche Zuständigkeit folgt hier allerdings aus § 23 Nr. 2 lit. a) GVG und nicht aus § 23 Nr. 1 GVG. Nach § 23 Nr. 2 lit.a) GVG umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

In diesem Zusammenhang noch ein Zusatztipp: Ein beliebter Fehler resultiert aus dem Zusammenspiel von § 29a ZPO und § 23 Nr. 2 lit. a) GVG. Während § 29a ZPO generell auf Mietverhältnisse anwendbar ist, darf § 23 Nr. 2 lit. a) GVG nur herangezogen werden, wenn es um ein Mietverhältnis über Wohnraum geht. Dies sollte man sich – wenn es die Prüfungsordnung zulässt – in seinem Gesetzestext durch eine entsprechende Hervorhebung markieren, damit man diese Differenzierung im Eifer des Gefechts nicht übersieht.

Noch eine kleine Ergänzung: Neben § 23 Nr. 2 lit. a) GVG sollte zusätzlich § 1 ZPO als Verweisungsnorm zitiert werden. Dort ist nämlich geregelt, dass die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert