Zum 3. Geburtstag des Blogs: Aller guten Dinge sind drei.

Heute ist der dritte Geburtstag des Blogs. Da lehne ich mich zunächst einmal entspannt zurück und denke: Aller guten Dinge sind drei.

Doch in dem Sprichwort geht es gar nicht um drei „Dinge“, auch wenn Reinhard Mey das schön humorvoll so singt.

Aber was bedeutet nun: „Aller guten Dinge sind drei“?

Dreimal darfst Du raten.

„Ding“ ist eine Abwandlung von „Thing“, der Bezeichnung für eine germanische Gerichtsversammlung. Und das „Aller guten Thinge sind drei“ spielt auf den Rhythmus der regulär dreimal im Jahr abgehaltenen Gerichtstage an.

Gibt es einen Bezug auf die Drei auch heute noch als Argumentationsmuster im Recht?

Dazu folgender Fall:

In einer komplexen sozialrechtlichen Situation ging es u.a. um die Frage, wie viele Meldeaufforderungen in einem bestimmten Zeitraum an eine Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gerichtet werden dürfen. Zu dieser Frage hatte das Bundessozialgericht ausgeführt:

Die Abfolge von siebenmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand an die Klägerin verstößt jedoch gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind … . Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte der Beklagte nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen.

(BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R, Rn. 45f., juris)

Da ist sie wieder, die Drei. Das Sozialgericht Trier hat daran in deutlicher Weise Anstoß genommen:

Diese – offensichtlich „aus dem Bauch heraus“ gegriffene – Begrenzung auf lediglich „drei“ („aller guten Dinge sind drei“?) zulässige, gleichartige Meldeaufforderungen ist schlicht dem Gesetz nicht mehr zu entnehmen und wäre im konkreten Fall dieses Meldeversäumnisses naturgemäß noch nicht erreicht, weshalb auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe „insgesamt“ oder „grundsätzlich“ keine fehlerhafte Rechtsanwendung festgestellt werden kann.

(SG Trier, Urteil vom 02. September 2015 – S 5 AS 107/15 –, Rn. 46, juris)

P.S. Irgendwie kommt man an der Drei nicht vorbei, selbst wenn sie nicht Teil des Plans ist. So auch hier im Blog:

– Was bedeutet „tres faciunt collegium“?

– Lässt sich die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen auf drei Monate befristen?

– Wo liegen prüfungstechnisch Tücken der Drei-Stufen-Theorie?

Wie organisiert man die relationstechnische Bearbeitung einer Akte in drei Fenstern?

Ein Kommentar

  1. […] Damit findet die LTO-Erbrecht-Quiz-Serie ihren Abschluss – gerade rechtzeitig zum 3. Geburtstag des Blogs am 02.11.2017, wiederum mit einem diesem Geburtstag gewidmeten “Spezialbeitrag“. […]

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