Schockschadensersatz früher und heute

Wenn man eine Rechtsprechung im Studium kennenlernt und sich diese dann bis zum Examen verändert, besteht die Gefahr, dass diese Rechtsprechungsänderung übersehen wird. Das ist gewissermaßen der „Fluch des Gelernten“. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, soll heute auf eine zentrale Rechtsprechungsänderung des BGH aufmerksam gemacht werden, die für zahlreiche Examensklausuren praktische Bedeutung haben kann.

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich: Konsequenzen für das Außenverhältnis?

Der innerbetriebliche Schadensausgleich war hier im Blog bereits zweimal Thema (vgl. den Beitrag „Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: Wie war das noch einmal mit der groben Fahrlässigkeit?“ und den Beitrag „Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: „Leichte Fahrlässigkeit“ oder „leichteste Fahrlässigkeit“?„). Heute soll unter einem anderen Gesichtspunkt über den innerbetrieblichen Schadensausgleich nachgedacht werden. Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass es noch eine weitere Facette gibt: Stellen wir uns folgenden Fall vor: Ein Arbeitnehmer fügt im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit einem betriebsfremden Dritten leicht fahrlässig einen Vermögensschaden zu. Kann der Dritte nun den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen oder kann sich der Arbeitnehmer im Außenverhältnis zum Dritten auf das Prinzip des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen, um den gegen ihn erhobenen Anspruch zu reduzieren?

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Er hat es wieder getan …

Am 26. Juni 2016 hat Mats Hummels im Spiel der deutschen Nationalmannschaft gegen die Slowakei eine spektakuläre Abwehrgrätsche hingelegt, die viel Beachtung fand. Dies war Anlass hier im Blog, auf die Herberger-Grätsche hinzuweisen, die ja auch bereits fast zum Rechtsbegriff geworden ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.01.1989, 9 U 240/87). Nun hat Mats Hummels im Spiel von Borussia Dortmund gegen Paris St. Germain erneut per Grätsche eingegriffen und Kylian Mbappé ausgestoppt. Focus berichtet über diese Szene anschaulich wie folgt:

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„Du bist verrückt mein Kind, du musst nach Berlin“

Ein Artikel in der Bild-Zeitung kann – das haben wir hier im Blog schon häufig gesehen – Anlass für zwangloses juristisches Nachdenken sein. In diesem Sinne betrachten wir mit dieser Lernabsicht im Hintergrund das folgende Zitat:

Iris Klein zu BILD: „Ich wollte auf Mallorca geschieden werden. Dazu müssen aber beide Parteien unterschreiben. Das macht Peter nicht. Er will in Berlin geschieden werden.“

Und weiter: „Ich bekam Post vom Gericht in Berlin, dass die Scheidung in Berlin stattfinden würde. Obwohl die Stadt mit Peter und mir gar nichts zu tun hat. Ich bin inzwischen wieder in Deutschland gemeldet, in Worms. Dort habe ich jetzt eine Anwältin. Sie hat alle Unterlagen aus Berlin nach Worms schicken lassen, da geht es nun weiter.“

Warum Berlin? Iris vermutet, dass Peter öfter wegen Yvonne Woelke in der Hauptstadt sein könnte. Diese hat dort nach eigenen Angaben eine kleine Wohnung.

https://www.bild.de/unterhaltung/stars-und-leute/iris-klein-im-liebesglueck-peter-klein-im-kohle-glueck-scheidungs-einigung-6631e8d3ea3d1b6187eba1c2

Wie kann man auf die Idee kommen, dass ein Gericht in Berlin zuständig sein könnte?

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Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

In einer Examensklausur hat sich die Frage gestellt, ob der allgemein akzeptierte Ansatz, dass ein Rücktritt von einem Kaufvertrag einen Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs voraussetzt, nicht doch in spezifischen Konstellationen modifiziert werden muss. Es ging um den Fall, dass ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund einer Erkrankung „mangelhaft“ war. Im Zeitpunkt des Rücktrittsbegehrens war das Tier aber wieder vollkommen gesund. Kann ein Käufer in einer solchen Konstellation überhaupt noch wirksam den Rücktritt erklären? Schaut man sich eines der vielen Schemata zu den Rücktrittsvoraussetzungen an, so könnte man dazu neigen, dass es genügt, wenn ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, gleichgültig welches Schicksal der Mangel anschließend erlitten hat. Aber schauen wir uns das genauer an.

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