Das Thema „Mahnbescheid“ scheint die Bild-Zeitung nicht ruhen zu lassen (vgl. schon die Beiträge „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1 und „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2). In einem Beitrag vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen“ wird u.a. erläutert:
Dieses Datum [Zustellungsdatum, M.H.] ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.
Diese Ausführungen werfen – zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung – die Frage auf, ob das alles so seine Richtigkeit hat.
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