„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 1

Das Thema „Mahnbescheid“ scheint die Bild-Zeitung nicht ruhen zu lassen (vgl. schon die Beiträge „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1 und „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2). In einem Beitrag vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ wird u.a. erläutert:

Dieses Datum [Zustellungsdatum, M.H.] ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Diese Ausführungen werfen – zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung – die Frage auf, ob das alles so seine Richtigkeit hat.

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Streitwert selbst zahlen?

FAZ.NET vom 22.02.2024 schreibt in einem Artikel mit der Überschrift „Klimaforscher verliert vor dem Arbeitsgericht“, den ich über das Frankfurter Allgemeine Archiv abgerufen habe, wie folgt:

Gianluca Grimalda, der Forscher, der nicht fliegen will, wurde am Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Kiel enttäuscht. In einer zweiten Anhörung verlor er den Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW). Auch den Streitwert von 9000 Euro muss er wohlmöglich zahlen.

Über welche Formulierung könnte man hier stolpern?

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„Verzicht auf die Erbschaft“ nach dem Tod des Erblassers?

An dieser Stelle stand seit dem 11.09.2023 ein Beitrag, wegen dessen ich soeben – 20.02.2024 – von der Kanzlei Schertz Bergmann eine Abmahnung erhalten habe (mit Fristsetzung zum 22.02.2024, 18 Uhr). Ich hatte mich in meinem Beitrag auf einen Artikel in einer deutschen Tageszeitung bezogen. Die Berichterstattung in dieser Tageszeitung ist nach Auskunft der Kanzlei Schertz Bergmann in einem Verfügungsverfahren verboten worden. Um des lieben Friedens willen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe ich den im Abmahnschreiben inkriminierten Passus nun hier entfernt.

Jetzt also zum „neuen“ Inhalt meines Beitrags vom 11.09.2023:

Eine deutsche Tageszeitung berichtet über einen Erbstreit. Der in dieser Berichterstattung angesprochene erbrechtlich relevante Punkte kann folgendermaßen beschrieben werden.

Eine Mutter wollte ihren Söhnen im Falle ihres Ablebens die Erbschaftssteuer ersparen. Deshalb verzichtete sie nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe und „überschrieb“ alles auf ihre Kinder. Sie ließ sich nur einen Nießbrauch eintragen.

Es soll jetzt ein Aspekt aus diesem (hypothetischen) Fall in juristischer Hinsicht präzisiert werden. Was ist damit gemeint, dass die Mutter nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe „verzichtete“?

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„DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2

Vor zwei Wochen haben wir uns bereits hier im Blog mit dem Artikel in der Bild-Zeitung vom 16.01.2024 mit dem Titel „Inkasso-Unternehmer erklärt: DAS tun beim Mahnbescheid – Welchen Schritt Sie sich sehr gut überlegen sollten“ befasst. Heute wollen wir über eine weitere Formulierung in dem Artikel nachdenken:

Es besteht natürlich stets die Möglichkeit, dass die Forderung nicht korrekt ist. Dann können Sie dem Mahnbescheid widersprechen oder im nächsten Schritt gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen.

Richtig ist, dass der Antragsgegner nach § 694 Abs. 1 ZPO gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben kann, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Da nach § 700 Abs. 1 ZPO der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich steht, kann dagegen mit einem Einspruch i.S.v. § 338 ZPO vorgegangen werden.

Handelt es sich bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid aber tatsächlich um zwei Alternativen, die als gleichwertig angesehen werden können, wie das Zitat es durch das Wort „oder“ nahelegt?

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ZAMBA vs. RAMBAZAMBA vor dem Bundespatentgericht

Dass heute in der Republik großflächig Rambazamba herrscht, ist offensichtlich. Diesem Faktum muss ein Blog-Eintrag zu Rosenmontag Rechnung tragen. Es ist aber gar nicht einfach, den Balanceakt zwischen Rambazamba und juristischer Seriosität einzuhalten. Da kommt der auf den Tag genau zehn Jahre alte Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12.2.2014 (26 W (pat) 545/12) wie gerufen. Um uns in die patentrechtliche Streitsituation hineinzudenken, können wir ein Gedankenexperiment machen: Wer von uns denkt bei „ZAMBA“ an „RAMBAZAMBA“?

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