Totgeglaubte leben länger: Von der Weiterexistenz des aufgehobenen § 90 KostO

Kemper schreibt in Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Auflage 2014, § 1563 BGB, Rn. 1:

Die Vorschrift regelt die Einsichtnahme in das Güterrechtsregister. Sie erlaubt sie jedermann, auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses (S 1). Die Einsicht erfolgt kostenlos (§  90 KostO). Der Einsichtnehmende kann v den Eintragungen eine Abschrift verlangen. Diese muss beglaubigt werden, wenn er das verlangt (S 2).

Aus § 90 KostO soll also folgen, dass die Einsichtnahme in das Güterrechtsregister kostenlos ist. Bei dem Versuch, die Norm nachzulesen (durch die Verlinkung bei Beck-online handelt es sich nur um einen Klick), wurde ich überrascht.

§ 90 Registereinsicht

Für die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebühren nicht erhoben.

Die Norm ist grau hinterlegt, was bedeutet, dass die Norm bereits außer Kraft getreten ist. So heißt es:

Außer Kraft – Text galt bis 31.07.2013

Das hätte wohl in einem Kommentar, der sich auf dem Stand von 2014 befindet, berücksichtigt werden müssen.

Also mache ich mich selbst auf die Suche nach der richtigen Norm. Bei dieser Suche hilft dejure.org. Nachdem ich dort nach der Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gesucht habe, werde ich darauf hingewiesen, dass diese Kostenordnung außer Kraft gesetzt wurde:

Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden.

Gleichzeitig wird mir gesagt, wo ich jetzt fündig werde:

Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Jetzt stellt sich nur noch die Frage, welche Norm nun dem aufgehobenen § 90 KostO entspricht. Da ich bei meiner Lektüre im GNotKG nicht fündig wurde, musste ich Kommentar-Literatur zur Hilfe heranziehen. Heinemann schreibt in Erman BGB, § 1563 BGB Rn. 1:

Kosten: Einsicht gebührenfrei (trotz Aufhebung von § 90 KostO, da es an einer entspr Gebührenvorschrift im GNotKG fehlt), für Ablichtungen, Ausdrucke und Bescheinigungen gelten Nr 17000ff, 17004 Ziff 2 KV GNotKG.

Ich konnte also gar nicht fündig werden, weil es an einer entsprechenden Gebührenvorschrift im GNotKG fehlt.

Was lernt man aus dieser Geschichte?

1) Es muss jede Norm auf Aktualität geprüft werden, bevor damit gearbeitet wird.

2) Man muss unter Umständen damit rechnen, dass auch in gängiger Literatur bereits im Zeitpunkt der Drucklegung nicht mehr geltende Vorschriften auftauchen.

2 comments

  1. Thomas Hochstein sagt:

    der Tod; tot sein; tot geglaubt werden; Totgeglaubte 🙂

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die aufmerksame Lektüre der Überschrift – der Irrtum ist berichtigt.
      Da retten mich auch Professor Dr. Martin Schmidt-Kessel und Silvan Schubmehl nicht. Diese schreiben in GPR 2007, 101 (103): „Manche Todgeglaubte leben länger.“

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