Archiv für November 2015

Tatort vs. Ergreifungsort

Bei Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 4. Aufl. 2015, S. 34 lesen wir:

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Strafprozess nach den §§ 7 – 21 StPO. Hierbei gilt, dass die Staatsanwaltschaft vorrangig den Gerichtsstand des Ergreifungsorts i.S.d. § 7 Abs. 1 StPO wählt. Die sachliche bzw. instanzielle Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 1 StPO auch aus den Vorgaben des GVG.

Zunächst habe ich einen Blick in § 7 I StPO geworfen:

Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

Das klingt aber nicht nach Ergreifungsort, sondern nach Tatort. Im Sinne der „Dunstkreismethode“ ist mir dann § 9 StPO aufgefallen:

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

FroschDas eigentliche Problem, das sich mir dann aber gestellt hat, war: Welchen Gerichtsstand wählt die Staatsanwaltschaft vorrangig? Ist der Ergreifungsort und damit § 9 StPO gemeint oder der Tatort und damit § 7 I StPO?

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Art. 93 I Nr. 1 GG – § 63 BVerfGG

In der JA 2014, 950ff bespricht Hillgruber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2014 (Az 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10). Dabei stellt sich eine immer wieder in Klausuren auftauchende verfassungsprozessuale Frage.

Zunächst zu der für uns entscheidenden Passage des Sachverhalts auf Seite 951:

Der Antragsteller sowie die Beigetretenen im Organstreitverfahren waren Mitglieder der 13. und 14. Bundesversammlung im Jahre 2009 und 2010.

Dann wendet sich Hillgruber auf Seite 952 der Parteifähigkeit der Antragsteller zu:

Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteifähigkeit von Bundestagsabgeordneten ist jedoch anzunehmen, dass der Antragsteller als Mitglied der Bundesversammlung wenn nicht Organteil, so jedenfalls „anderer Beteiligter“ iSv Art. 93 I Nr. 1 GG ist. Die Bundesversammlung ist oberstes Bundesorgan iSd Art. 93 I Nr.1 GG.

Dann problematisiert der Autor, wie die Diskrepanz zwischen § 63 BVerfGG und Art. 93 I Nr. 1 GG zu lösen ist:

Dass andere Beteiligte in der Aufzählung des § 63 BVerfGG nicht enthalten sind, ist unerheblich, weil die Vorschrift die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 93 I Nr. 1 GG nicht abschließend umsetzt.

(In Fußnote 4 erfolgt ein Lesehinweis zu der Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit von § 63 BVerfGG: „Auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 63 ff. BVerfGG kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden, vgl. aber Hillgruber/Goos/Goos aaO Rn. 308 ff.“).

Dabei betont Hillgruber die praktische Konsequenz der Einordnung eines Antragstellers zu § 63 BVerfGG bzw zu Art. 93 I Nr. 1 GG:

Im Umkehrschluss zu § 64 BVerfGG sind die anderen Beteiligten aber nur parteifähig, sofern sie eigene Rechte geltend machen.

Bis hierhin haben wir also gelernt, dass wir den Antragsteller entweder § 63 BVerfGG oder Art. 93 I Nr. 1 GG zuordnen müssen. Auch wissen wir, dass die Zuordnung Konsequenzen hat: Nur für Antragsteller, deren Parteifähigkeit über § 63 BVerfGG bejaht werden kann, besteht die Möglichkeit der Prozessstandschaft nach § 64 BVerfGG.

Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 2011, § 4 Rn. 381 formulieren das auch sehr verständlich:

Die §§ 63, 64 Abs. 1 BVerfGG stellen zusammen die vom BVerfG geforderte gesetzliche Zulassung der Prozessstandschaft dar. Nicht gesetzlich ermächtigt zur Geltendmachung von Gesamtorganrechten sind daher Antragsteller, deren Parteifähigkeit nur durch Rückgriff auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG begründet werden kann. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, dass diese Antragsteller ihre eigenen Rechte, nicht aber, dass sie auch fremde Rechte durchsetzen können.

Jetzt lesen wir die Fall-Besprechung in der JA 2014, 950 (952) weiter:

Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren hängt davon ab, ob der Antragsteller geltend machen kann, dass er oder das Organ, dem er angehört (hier: Bundesversammlung), durch den Angriffsgegenstand „in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet“ (vgl. § 64 I BVerfGG) ist.

Hier bin ich hängen geblieben.

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Heute soll es um eine Frage gehen, die in der mündlichen Prüfung gestellt werden könnte. Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Europarechts ist in der mündlichen Prüfung immer mit Fragen zur Rolle des EuGH zu rechnen. Dazu schreiben Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 4. Auflage 2015, S. 38:

6. Der EuGH

Sitz: Luxemburg

Aufgabe: Der „Gerichtshof der Europäischen Union“ (EuGH) wacht als oberstes Gericht über die Einhaltung der Verträge, s. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV. Zur Entlastung des EuGH wurde 1989 das Gericht der Europäischen Union (vor Lissabon: Europäisches Gericht erster Instanz, kurz EuG) geschaffen.

Sollte man so über den „Gerichtshof der Europäischen Union“ sprechen?

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Zum 1. Geburtstag des Blogs etwas Heiter-Lockeres: Das Böse ist immer und überall

Sparschwein

Bei der Recherche in beck-online fiel mir auf, dass endlich ein Bösewicht erkannt worden ist, der im illegalen Kontext sein Unwesen treibt. Es handelt sich um

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