Archiv für Juni 2016

Wie lange braucht die wahrscheinlich längste Praline der Welt für Ihre Kakao-Umstellung?

In Duplo ist Kakao enthalten. Und dazu lesen wir auf der Rückseite der Verpackung unter der Überschrift „UNSER VERSPRECHEN“:

Wir verpflichten uns, bis 2020 unsere Produkte zu 100% mit zertifiziert nachhaltigem Kakao zu produzieren.

Oder in Bildform:

Duplo-Werbung

 

 

 

 

 

Doch was ist damit gemeint?

a) Von heute bis 2020 wird zu 100% mit zertifiziert nachhaltigem Kakao produziert.

Oder:

b) Ab 2020 wird zu 100% mit zertifiziert nachhaltigem Kakao produziert.

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Rätselhaftes in der FAZ: Eine nicht existierende Richtlinie?

BlumenexplosionWer dem von Professoren gerne gegebenen Rat folgte, studienbegleitend die juristischen Themen in einer guten Tageszeitung zu verfolgen, musste am 7.6. bei der Lektüre des Beitrags „Willkommen im geschlossenen System“ von Thomas Thiel im Feuilleton der FAZ (S. 9) ins Grübeln geraten.

War dort doch zu lesen:

Der nationale Gesetzgeber stärkt mit dem VG-Wort-Urteil die Rechte der Autoren, der europäische Ministerrat beschneidet ihnen hinterher mit der Publikationspflicht die grundrechtlich garantierte Verfügungsgewalt über ihr geistiges Eigentum.

Gut, wird man sagen, diesen offensichtlichen Lapsus kann man verkraften. Dass der Gesetzgeber Autoren nicht durch Urteile zu Hilfe kommt, weiß man. Schwieriger ist aber dann das Rätsel der Richtlinie aufzuklären, von der in dem Beitrag mehrfach die Rede ist.
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Zwischen § 1 UWG und § 1 GWB: Wo sind die Rundfunkanstalten?

Heute mal wieder eine juristische Denksportaufgabe zum Test auf die Geistesgegenwart bei der Lektüre. In der JuS 2016, 86 (87 f) lesen wir:

II. Danach wendet sich der BGH der Frage zu, ob die Kündigung des Vertrags wegen Verstoßes gegen § 1 UWG unwirksam sein kann. Nach dem Vortrag der Kl. habe der Bekl. mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart, den Einspeisevertrag vom 27.2.2008 zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen. Die Kl. habe weiter vorgetragen, der Bekl. habe die Kündigung des Einspeisevertrags in Vollzug dieser Absprache erklärt. Ein Verstoß scheitere nicht daran, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen hätten. Der Bekl. habe nämlich nicht geltend gemacht, dass der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden konnte. Daher sei die vom Bekl. ausgesprochene Kündigung des Einspeisevertrags wegen Verstoßes gegen § 1 UWG unwirksam, wenn er den Entschluss hierzu nicht auf Grund einer autonomen Entscheidung gefasst, sondern in Vollziehung der kartellrechtswidrigen Absprache gehandelt habe.

Was ist hier nicht in Ordnung?

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