Ab und an kann der ein oder andere lateinische Spruch in juristischen Argumentationen genutzt werden. Es soll Korrektoren geben, die das schätzen. Wichtig ist dann aber, dass der lateinische Spruch korrekt wiedergegeben wird.
Deshalb will ich heute der Frage nachgehen, ob man „iura novit curia“ oder „curia novit iura“ schreiben sollte.
Vorweg: Diese Parömie heißt übersetzt „Das Gericht kennt das Recht“. Dazu der BGH:
Entgegen der Ansicht der Bekl. entfielen die genannten Pflichten nicht deshalb, weil das Gericht seinerseits zur umfassenden rechtlichen Prüfung des Falls unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur verpflichtet war. Schon nach der ZPO ist Aufgabe des Anwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage für die vom Richter zu treffende Entscheidung. Das zeigt etwa die Vorschrift des § 137 II ZPO, die gem. § 525 ZPO auch im Berufungsrechtszug gilt. Nach § 137 II Halbs. 2 ZPO haben die Vorträge der Parteien das Streitverhältnis auch in rechtlicher Beziehung zu umfassen. Der in diesem Zusammenhang oft zitierte Satz „iura novit curia” betrifft das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei zum Gericht […]. Der Anwalt hat dagegen – ebenso wie der Richter – die Befähigung zum Richteramt oder eine gleichwertige Qualifikation (§ 4 I BRAO). Der Anwaltszwang (§ 78 ZPO), der die Prozessparteien mit zusätzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu den staatlichen Gerichten einschränkt, wäre nicht zu erklären, wenn Aufgabe des Anwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials wäre und nicht auch die rechtliche Durchdringung des Falls. Vor allem aber richten sich die Pflichten des Anwalts nicht nur nach der ZPO, sondern auch und sogar in erster Linie nach dem zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Ein Vertrag über die Vertretung in einem Berufungsverfahren umfasst das nach der ZPO für die Wahrung der Rechte des Mandanten notwendige Minimum, also insbesondere die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung und die Antragstellung, erschöpft sich hierin jedoch nicht. Nach der Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) kann der Mandant, der einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Berufungsverfahren beauftragt hat, mehr als nur die schlichte Antragstellung verlangen. Der Mandant erwartet und darf erwarten, dass der Anwalt auch die rechtlichen Grundlagen des Falls durchdenkt.
(BGH, Urt. v. 18.12.2008, IX ZR 179/07, NJW 2009, 987, 988, Hervorhebung nicht im Original)
Wir können festhalten: Die beschriebene Parömie betrifft das Verhältnis zwischen der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei und dem Gericht. Der Anwalt darf sich damit nicht beruhigen.
Aber nun zu unserer eigentlichen Frage, ob man „iura novit curia“ oder „curia novit iura“ schreiben sollte.
Es gibt beide Verwendungsweisen:
Curia novit iura gilt eben auch in Bezug auf die EMRK und die Judikatur des EGMR.
(Esser, NJW 2016, 604, 606)
Dies ist der zentrale Inhalt der hergebrachten Rechtsregel: „iura novit curia“.
(Prütting, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 293 ZPO, Rn. 2)
Insgesamt wird „curia novit iura“ aber deutlich seltener verwendet als „iura novit curia“. Trotzdem können beide Varianten als Synonyme verstanden werden (Fellmeth/Horwitz, Guide to Latin in International Law, 2009, S. 147).
Schreibe einen Kommentar