Plakatieren verboten -> strafbar?

Heute wird die Reihe „Jura im Alltag“ fortgesetzt. Es geht um nebenstehendes Hinweisschild. Wer hier ein Plakat aufhängt, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Da drängt sich die Frage auf, welche Strafbarkeit in Betracht kommen könnte. Vielleicht eine Frage, die in einer mündlichen Prüfung auftauchen kann.

Zu denken ist hier an eine Sachbeschädigung. Damit kommt § 303 StGB in den Blick:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Wir dürfen hier jetzt nicht pauschal sagen, dass es sich wohl schon um eine Sachbeschädigung handelt, entweder nach § 303 Abs. 1 StGB oder eben nach § 303 Abs. 2 StGB. Vielmehr müssen wir genauer prüfen.

Mit dem BGH lässt sich vertreten, dass die bloße, ohne Substanzverletzung bewirkte Veränderung der äußeren Erscheinungsform regelmäßig keine Beschädigung iSv § 303 Abs. 1 StGB darstellt. Entsprechend hat der BGH judiziert:

Wer auf einen Verteilerkasten der Deutschen Bundespost ein Plakat klebt, ohne damit die Substanz des Kastens zu verletzen oder seine Brauchbarkeit zu beeinträchtigen, begeht keine Sachbeschädigung.“

BGH, Beschl. v. 13.11.1979, 5 StR 166/79

Dann müssen wir aber über § 303 Abs. 2 StGB nachdenken, der im Jahr 2005 eingefügt wurde. Es gibt aber auch Stimmen, welche die Problematik des sog. „wilden Plakatierens“ nach § 303 Abs. 1 StGB als strafbar behandeln wollen:

Demgegenüber hat die Mehrheit der OLG (Nachw. BGHSt 29, 129 = NJW 1980, 350) beim Phänomen des sog. „wilden Plakatierens“ zu Recht jede nicht unerhebliche, dem maßgeblichen Gestaltungswillen oder auch nur einem vernünftigen Interesse des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung genügen lassen […].

Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, § 303 StGB Rn. 6

In einer Prüfungssituation sind wir in der Entscheidung frei. Wichtig ist, dass wir die Problematik erkennen, Problembewusstsein zeigen und uns dann begründet für die ein oder andere Sichtweise entscheiden.

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