BGH-Urteil bestätigt:DStR ist Pflichtlektürefür Steuerberater.** BGH, Urteil vom 25.9.2014, IX ZR 199/13,LG Bonn, Urteil vom 27.5.2008, 15 O 467/07
Welche Zeitschriften dies sind, hat der Senat bisher offen gelassen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. In Betracht kommen vor allem das vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Bundessteuerblatt und die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“.
Dass die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ neben dem Bundessteuerblatt als eine Zeitschrift genannt wird, die in Betracht kommt, macht sie noch nicht zur Pflichtlektüre. Außerdem wird die Frage ja offen gelassen. Und der Zusatz „vor allem“ macht deutlich, dass auch weitere Zeitschriften in Betracht kommen.Man kann deshalb von ihm [dem Steuerberater, M.H.] regelmäßig nur verlangen, die Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht – dem Organ der Bundessteuerberaterkammer – veröffentlicht worden sind […].
(LG Bonn, Urt. v. 27.05.2008, 15 O 467/07, DStRE 2009, 253)
Also: Die *-Fußnote in der Beck’schen Werbung müsste hinsichtlich der Bezugnahme auf die genannte BGH-Entscheidung korrigiert werden.
Ein höchst relevantes Urteil zum Thema Steuerrecht. Die Allgemeinheit profitiert davon, wenn sich Steuerberater auf dem neuesten Stand halten. Jedoch sollte dies auch nicht zur Pflichtlektüre einer bestimmten Zeitschrift ausarten.
Im Urteil des LG Bonn liest man unmittelbar nach der oben zitierten Stelle: „Die Zeitschriften NWB, wistra, FR und EFG gehörten nicht zur Standardausstattung einer Steuerberatungspraxis“ (DStR 2009, 71, beck-online). Unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrecht und des staatlichen Neutralitätsgebots erscheint es mir bedenklich, dass ein Spruchkörper überhaupt solche Art Rankings aufstellt. Motto: Diese Fachzeitschriften sind wichtig, jene sind entbehrlich. Hinter diesen Zeitschriften stehen ja verschiedene gewinnorientierte Verlage. C.H. Beck (DStR) jubelt, C.F. Müller (wistra) grantelt. Dass ein Gericht solche Lektüre- und Abonnementempfehlungen überhaupt ins Urteil schreibt, ist das ursprüngliche Problem. Dass ein ‚gut weggekommener‘ Verlag wie C.H. Beck das für Eigenwerbung nutzt (und auch die Passage zu den vermeintlich entbehrlichen Konkurrenzpublikationen genüsslich zitiert), ist hier eher ‚akzessorisch‘.
Danke für die Weiterführung des Gedankens in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.