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GmbH & Co. KG – Verständnis durch systematische Einordnung

In der RÜ 12/2014, S. 764ff bespricht Nissen einen Fall, in dem es um eine GmbH & Co. KG geht. Ich möchte hier den Fall nicht im Einzelnen durchgehen, sondern nur auf eine Ungenauigkeit in der Lösung hinweisen. Hat man diese erkannt ist auch die systematische Einordnung der GmbH & Co. KG verstanden.

Nissen schreibt auf S. 765:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG vom 05.07.2011 sind mit den Stimmen von B und C gegen die Stimmen des A und damit nicht einstimmig gefasst worden. Sie sind deshalb unwirksam, wenn ein Einstimmigkeitserfordernis bestand oder sie aus einem sonstigen Grund als unwirksam anzusehen sind.

I. Nach § 119 Abs. 1 HGB müssen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft im Grundsatz einstimmig gefasst werden.

Wo sehe ich die Ungenauigkeit?

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Von § 233 ZPO zu § 233 FamFG? Oder: Ein lustiger Tippfehler

In der RÜ 12/2014, S. 769ff  bespricht Nissen einen Fall, in dem es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht. Ausgangspunkt dabei ist § 233 ZPO:

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Im konkreten Fall wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde gem § 117 I 3 FamFG versäumt.

Dazu schreibt Nissen auf S. 770:

Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist in § 233 ZPO nicht benannt. Nach § 233 Abs. 5 FamFG gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde jedoch entsprechend.

Als Student sind Normen aus dem FamFG nicht unbedingt so geläufig, sodass es praktisch wäre, wenn es sich tatsächlich um § 233 FamFG handeln würde. Man könnte sich dann gut merken, dass in der oben genannten Konstellation innerhalb des § 233 ZPO auf § 233 FamFG (233 -> 233!) zurückzugreifen ist. Ein Blick in § 233 FamFG zerstört aber diese schöne Illusion:

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Kann man noch jemandem trauen? Kindgreen oder Kingreen?

kindgreen

 

Beinahe wäre mir ein Fehler passiert. In der beck-eBibliothek heißt es, dass im Buch Polizei- und Ordnungsrecht von Pieroth/Schlink/Kniesel die Bearbeiter Kindgreen/Poscher seien:

kindgreen-poscher

 

 

Dabei handelt es sich aber bei dem Namen „Kindgreen“ um einen Tippfehler.

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Augen auf bei der Qualifizierung des Vertrags mit dem Arzt!

kuhHeute möchte ich den Beitrag von Sebastian Homeier in der JuS 2015, S. 230ff betrachten. Es handelt sich um eine Anfängerklausur im Zivilrecht mit Lösungsvorschlag.

Zunächst ein Blick in die für uns entscheidende Passage des Sachverhalts, S. 230:

[…] P, der beruflich als Arzt tätig ist und gerade auf dem Weg zu einem Hausbesuch bei einem Patienten ist, erkennt die Lage. […] Daher versorgt P nun den um Hilfe rufenden M. Dieser hat zwar relativ starke Schmerzen, aber keine schwerwiegenden Verletzungen. M hat auf Grund der Attacke des B lediglich einige Prellungen und Schürfwunden davongetragen, die P mit einer Wundsalbe versorgt.

Die Frage ist nun, ob P Ersatz für die verbrauchte Salbe und Behandlungskosten geltend machen kann. Zunächst muss an einen vertraglichen Anspruch gedacht werden. Dazu führt Homeier in der gutachterlichen Vorüberlegung auf S. 231 aus:

Bei der Prüfung von Ansprüchen des P gegen M ist ein vertraglicher Anspruch in Betracht zu ziehen. Zu erkennen ist hierbei, dass ein Arztvertrag als Dienstvertrag einzuordnen ist.

In der Fall-Lösung auf S. 232 schreibt er dann:

P könnte ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und den Einsatz der Salbe gem. § 611 I gegenüber M zustehen. Der Arztvertrag stellt ein dienstvertragliches Schuldverhältnis dar, da der Arzt nur zur Behandlung aber nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs verpflichtet ist.

Ist das wirklich richtig so?

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Anhörung gemäß § 28 I VwVfG

In der JA 2/2015 finden wir auf den Seiten 115ff eine Fall-Lösung von Birgit Peters mit dem Titel „Was lange währt …?!“.

Auf Seite 117 lesen wir:

II. Verfahren

Darüber hinaus müsste der Oberkreisdirektor die weiteren Verfahrensvoraussetzungen eingehalten haben, insbesondere die A gem. § 28 I NRWVwVfG angehört haben. Dies ist der Fall, wenn A vor Erlass des Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dies ist der Fall, wenn A vor Erlass des Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. A hatte vor Erlass des Rücknahmebescheids am 31.10.2013 keine Gelegenheit, zu den Angaben aus den Akten der Stasiunterlagenbehörde Stellung beziehen. Sie wurde also nicht im Sinne des § 28 I NRWVwVfG angehört. Der Bescheid vom 31.10.2013 ist daher verfahrensfehlerhaft.

Nun ein Blick in eine Probeklausur, die ich vor einiger Zeit geschrieben habe:

Anhörungserfordernis

 

 

 

 

 

(Man mag sich wundern, warum ich die Klausur mit dem Computer geschrieben habe. Hintergrund ist, dass wir die Probeklausur zu Hause bearbeiten sollten und ich meinem Korrektor die Lektüre erleichtern wollte).

Hier nun die Korrekturanmerkung in Transkription: „Anhörung erforderlich, da in Rechte des R eingegriffen wird.“

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