In der RÜ 12/2014, S. 764ff bespricht Nissen einen Fall, in dem es um eine GmbH & Co. KG geht. Ich möchte hier den Fall nicht im Einzelnen durchgehen, sondern nur auf eine Ungenauigkeit in der Lösung hinweisen. Hat man diese erkannt ist auch die systematische Einordnung der GmbH & Co. KG verstanden.
Nissen schreibt auf S. 765:
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG vom 05.07.2011 sind mit den Stimmen von B und C gegen die Stimmen des A und damit nicht einstimmig gefasst worden. Sie sind deshalb unwirksam, wenn ein Einstimmigkeitserfordernis bestand oder sie aus einem sonstigen Grund als unwirksam anzusehen sind.
I. Nach § 119 Abs. 1 HGB müssen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft im Grundsatz einstimmig gefasst werden.
Wo sehe ich die Ungenauigkeit?