Karin Lossow:Bei den meisten Vergehen war er minderjährig.Staatsanwalt Dr. Dirk Brunner:Ein Wohnungseinbruch ist kein Vergehen, sondern eine Straftat, das sollten Sie als studierte Juristin wissen.Karin Lossow:Ja, Herr Staatsanwalt, ich kenne den Unterschied zwischen Vergehen und Straftat.
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Sind Vergehen etwas anderes als Straftaten? Oder: Zum Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen
Wenn aus einer Marke eine allgemeine Produktbezeichnung wird
Heute soll es um das (nicht nur juristische interessante) Thema „Wenn aus einer Marke eine allgemeine Produktbezeichnung wird“ gehen.
Die Bild-Zeitung hat mit dem Trendforscher Peter Wippermann ein Interview zu einer solchen Entwicklung geführt. Dabei ging es u.a. um die Frage, ob es ein Fluch oder ein Segen für den Hersteller sei, wenn seine Marke zu einer Gattungsbezeichnung werde:
Wippermann: „Es ist ein Triumph für die Hersteller, wenn eine Marke zur Gattungsmarke wird. Denn Gattungsmarken stehen für beste Qualität. Alle folgenden Marken müssen preiswerter werden, um da heran zu kommen.
Ich erinnere mich noch an eine Vorlesung zum Markenrecht, in der wir uns auch mit dieser Problematik beschäftigt haben. Da haben wir über die juristischen Konsequenzen aus markenrechtlicher Sicht diskutiert, die eintreten, wenn eine Marke zur Gattungsbezeichnung wird.
„Macht euch auf nach Speyer“ (Johann Wolfgang von Goethe)
Manche sagen, man müsse sich in der Verwaltungsstation des Referendariats auf die Examensvorbereitung konzentrieren und deswegen nicht an die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften nach Speyer gehen. Nach dem ich meine Station in Speyer absolviert habe, kann ich sagen, dass der gegenteilige Rat einiges für sich hat.
Natürlich hat man angesichts des reichhaltigen Programms die Qual der Wahl. Man kann sich das Angebot aber so zuschneiden, dass es richtig viel für die Examensvorbereitung bringt.
Zur sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts (§ 32 StGB)
Die Bild-Zeitung hat Gregor Samimi (Anwalt für Strafrecht in Berlin) interviewt (u.a. zu Fragen des Notwehrrechts). Im Rahmen dieses Interviews hat Samimi (laut Bild-Zeitung) gesagt:
Das ist sehr weitgreifend, denn eine Verhältnismäßigkeit der Mittel ist nicht nötig. Ein beliebtes Beispiel aus dem Jurastudium: Wenn ich im Rollstuhl sitze und jemand klaut mir die Kirschen vom Baum, dann ist es Notwehr, wenn ich auf ihn schieße.
An ein sehr verwandtes Beispiel aus meiner Strafrechtsvorlesung kann ich mich noch erinnern. Ich meine aber, dass unser Strafrechtsprofessor anhand dieses Beispiels gerade eine Grenze des Notwehrrechts aufzeigen wollte. Es ist also nicht von dem Notwehrrecht gedeckt, wenn jemand aus dem Rollstuhl auf Kinder schießt, die Kirschen vom eigenen Kirschbaum klauen.
Schadensgeneigte / gefahrgeneigte Arbeit vs. betrieblich veranlasste Arbeit
Bei Tempel/Graßnack/Kosziol/Seyderhelm, Materielles Recht im Zivilprozess, 6. Aufl. 2014, § 30 Rn. 38 heißt es:
Die dargestellten Grundsätze finden Anwendung beim Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers nach § 104 SGB VII und des Mitbeschäftigten nach § 105 SGB VII aufgrund eines Arbeitsunfalls sowie beim Haftungsausschluss zugunsten des Dienstherrn nach § 46 II BeamtVG. Ein weiterer Fall ist die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei Schädigung des Arbeitgebers durch einen aufgrund schadensgeneigter Arbeit freigestellten Arbeitnehmer (Erstschädiger) und einen nicht privilegierten Zweitschädiger.
Worüber könnte man hier bei der Lektüre stolpern?