Das Internet ist nicht frei von Text-Fossilien. Ein besonders ansehnliches Exemplar dieser Gattung trägt den Titel „Staatsexamen?!“ und überrascht mit den folgenden Feststellungen:
Genau genommen heißt es nicht das Staatsexamen sondern die Staatsexamina. Denn auf dem Weg zum (Voll-)Juristen hat man zwei dieser Prüfungen zu absolvieren: Das Erste und das Zweite Staatsexamen. Diese benötigt man gem. §1 1 JAPO u.a. für die Befähigung zum Richteramt. Auch eine Anwaltszulassung kann erst mit Beiden beantragt werden.
Das Staatsexamen dient als Abschluss des Studiums bzw. des Referendariats und soll die Befähigung zum Juristen nachweisen. Während man für das Erste Examen „nur“ den Studienlernstoff -also das materielle Recht- benötigt, ist das Zweite Examen eingekleidet in einen prozessualen Rahmen.
Beim Staatsexamen handelt es sich –wie unschwer am Namen erkennbar- um eine Staatsprüfung. Also eine zentral vom Staat gestellte Prüfung.
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