Archiv für Strafrecht

Die Beleidigungsdelikte tabellarisch dargestellt

Linderkamp/Kreke erläutern in der Jura info 4/2015, IV, dass Tabellen dabei helfen können, sich eine Übersicht zu schaffen. Das ist richtig. Diese Vorgehensweise sei besonders empfehlenswert, wenn „der Unterschied von Normen nur in Nuancen verborgen liegt“. Die beiden Autoren praktizieren diese Art der Systematisierung dann exemplarisch an der Abgrenzung zwischen Beleidigung (§ 185 StGB), Übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB):

§§185ff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Man kann Zweifel haben, ob dies schon die denkbar beste Form der tabellarischen Darstellung ist. Aus der Tabelle ergibt sich beispielsweise nicht, wie die Üble Nachrede von der Verleumdung abgegrenzt wird, da identische Tabelleneinträge vorliegen. Auch ist die Zeile in Bezug auf die Beleidigung nicht sehr erhellend, enthält sie doch Elemente, die klar der Üblen Nachrede bzw der Verleumdung zuzuordnen sind. Eine bessere Übersicht vermittelt die Tabelle von Bernd Heinrich.

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§ 316a StGB – § 248b StGB

In der JuS 2014, 1135ff bespricht Matthias Jahn die Entscheidung des BGHBeschluss vom 23.07.20142 StR 104/14. Bei der Lektüre bin ich über folgenden Satz gestolpert:

1. An ihn [§ 316a StGB, M.H.] ist stets zu denken, wenn ein Überfall auf Insassen eines Kfz (zum Begriff: § 248b IV StGB) geschildert wird.

Aber in § 248b IV StGB steht doch „Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift“?

§ 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Geprüft wird hier jedoch § 316a StGB? Im Ausgangspunkt kann sich die Legaldefinition in § 248b IV StGB dem Wortlaut nach nur auf den Anwendungsbereich von § 248b StGB beziehen.

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Konkurrenzen im Strafrecht: Der Semikolon-Code

Heute soll es um ein Zitat-Detail in Bezug auf die Konkurrenzen im Strafrecht gehen. An sich handelt es sich nur um eine Kleinigkeit. Sie zu kennen kann aber von Vorteil sein. Winkler formuliert das Ergebnis der Strafbarkeitsprüfung in der RÜ 2015, 165 (167) wie folgt:

A ist strafbar wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit, §§ 212, 22; § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5; § 240; § 52 StGB.

Was fällt bei dem Schluss-Satz auf? A ist strafbar wegen verschiedener Delikte in Tateinheit gemäß § 52 StGB. Die einzelnen Delikte werden von Winkler dann jeweils durch ein Semikolon getrennt. Wären damit alle Korrektoren einverstanden?

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Körperlichkeitstheorie vs Geistigkeitstheorie

Henning Ernst Müller und Annemarie Schmoll schreiben in der JA 2015, 511 (512):

Unecht ist die Urkunde dann, wenn sie nicht von dem herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (Fischer aaO StGB § 267 Rn. 27; Rengier BT II aaO § 33 Rn. 5). P geht als der Aussteller aus der Quittung hervor, jedoch hat er sie tatsächlich nicht selbst erstellt oder veranlasst. Es wird damit ein falscher Eindruck über die Person des Ausstellers erweckt und es scheint, als sei die Erklärung P zurechenbar. Folglich ist die Quittung eine unechte Urkunde.

Was fällt bei dieser Lösung auf?

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Abgrenzung Raub / Erpressung – Wie macht das der BGH?

buntDie Abgrenzung von Raub (§ 249 I StGB) und Erpressung (§ 253 I StGB) ist ein Klausur-Klassiker. In meiner Strafrechts-Klausur im Examen war dies ein Teilaspekt, der bearbeitet werden musste. Da in Klausuren im Strafrecht erfahrungsgemäß wenig Zeit zur Verfügung steht, sollte man an solchen „erwarteten Stellen“ fast automatisiert reagieren. Zur Einstimmung kann ein Zitat von Winkler in der RÜ 2014, 639ff dienen, das genauer betrachtet werden soll.

Seite 640:

Nach Auffassung des BGH schließen sich Raub und Erpressung dagegen nicht tatbestandlich aus, sondern stehen in einem Inklusivitätsverhältnis.

Hier sollte man möglicherweise mit dem Begriff „Inklusivitätsverhältnis“ vorsichtig sein, denn diesen verwendet der BGH nicht.

Weiter im Text bei Winkler:

Die Abgrenzung sei lediglich nach dem äußeren Erscheinungsbild vorzunehmen.

Das entspricht der Formulierung des BGH, Beschluss vom 02.12.2010, 4 StR 476/10:

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach st. Rspr. des BGH das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend […].

Die nun folgende Passage ist kritisch.

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