Archiv für Strafrecht

Aktualität schlägt Print: Der Anfragebeschluss zur ungleichartigen Wahlfeststellung

Katze in HängematteIn der September-Ausgabe der JA 2014 (S. 710ff) titelt Heintschel-Heinegg: „Die ‚ungleichartige‘ Wahlfeststellung ist verfassungswidrig“.

Für Studenten ist die Besprechung des Anfragebeschlusses des 2. Strafsenats vom 28.01.2014 – 2 StR 495/12 in der JA problematisch.

Die Überschrift ist, berücksichtigt man, dass es sich um einen Anfragebeschluss handelt, provokativ gewählt. Als Studentin muss ich gestehen, dass ich nicht immer alle Aufsätze in der Ausbildungsliteratur vollständig lesen kann. Hätte ich mir nur die Überschrift gemerkt, so hätte ich die umstrittene Frage für eindeutiger entschieden gehalten, als sie ist.

Aber wie ist die Lage denn nun tatsächlich?

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So aktuell wie möglich: Anfragebeschluss zum „Zeugen vom Hörensagen“

Zeuge vom HörensagenIn der RÜ 11/14 weist Schneider die Leser auf Seite 723 auf einen Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH hin. Dazu schreibt er:

„Zu diesen Ausnahmen zählt nach Rspr. und h.M. weiter, den Ermittlungsrichter als Zeugen vom Hörensagen über den Inhalt der früheren Vernehmung des Zeugen vernehmen zu können, wenn dieser den Zeugen vor der Vernehmung über sein bereits damals bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte und der Zeuge dennoch eine Aussage gemacht hatte. Hierauf bezieht sich der aktuelle Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13.“

Als Leser freut man sich natürlich immer, wenn auf aktuelle Entwicklungen hingewiesen wird. Noch schöner ist es, wenn nicht nur ein Verweis auf eine neue Rechtsprechungstendenz erfolgt, sondern diese auch kurz vorgestellt wird.

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Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags – noch da?

Im Beschluss des BGH vom 02.07.2014 – 5 StR 182/14 heißt es:

Ob die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170; 130, 1), nach der normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 28.6.1983 – 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22, 23), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss auch hier weiterhin nicht entschieden werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 19.2.2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318).

Diese Zweifel des BGH sind aber nicht neu. So hieß es bereits im Beschluss des BGH vom 19.02.2014 – 5 StR 510/13:

Inwieweit diese Grundsätze [Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags, M.H.] angesichts der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 126, 170; 130, 1), wonach normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon BGHSt 32, aaO, S. 23 f.), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss der Senat hier nicht entscheiden.

Wie geht man damit in einer Klausur um?

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Abofallen im Internet: Alles neu?

In den Ausbildungszeitschriften ist das Thema der Abofallen im Internet aus strafrechtlicher Sicht momentan ein viel diskutiertes Thema:

– Hecker in JuS 2014, S. 1043ff

– Heintschel-Heinegg in JA 2014, S. 790f

– Sommer in RÜ 2014, S. 642ff

– N.N. in RA 2014, S. 492ff

Dabei steht das Urteil des BGH vom 5.3.2014 – 2 StR 616/12 im Vordergrund.

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, spielte im Zeitraum von August 2006 bis zum 31.08.2007. Der BGH musste also entscheiden, wie die Strafbarkeit in diesem Zeitraum zu beurteilen war. In der Zwischenzeit gab es aber eine Rechtsänderung, die zu einer anderen Beurteilung des Falles führt. Aus studentischer Sicht ist das besonders wichtig, weil uns wohl eher ein aktueller Fall vorgelegt werden würde.

Am 01.08.2012 ist die sog. Button-Lösung in Kraft getreten. Dazu ein Blick in das BGBl I 2012, 1084:

Button im BGBl

Heute findet sich die Button-Lösung nach einer weiteren Reform nicht mehr im § 312g Abs. 3 BGB, sondern im § 312j Abs. 3 BGB (BGBl I 2013, 3642 (3647)).

Leider gehen aber sowohl Hecker als auch Heintschel-Heinegg nicht auf die Button-Lösung ein, sondern lösen den Fall wie der BGH nach altem Recht.

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