Archiv für Zivilrecht

§ 151 BGB: Die Tücke der schnellen Lektüre

Heute möchte ich mal wieder über einen Fehler berichten, der mir bei der Korrektur von Klausuren aufgefallen ist. Denn: Aus Fehlern kann man lernen.

Zu prüfen war, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang hatte sich der Klausurbearbeiter mit der Frage beschäftigt, ob Antrag und Annahme vorliegen. Was die Annahme angeht, wurde dann vertreten, dass diese entbehrlich sei, weil die Voraussetzungen von § 151 S. 1 BGB vorliegen. Was muss man dazu sagen?

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Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit als Minderjähriger?

Heute soll wieder einmal ein Zeitungsartikel Anlass für unsere Überlegungen sein. Anfang des Jahres titelte die Bild-Zeitung:

Marketing-Agentur in Wiesbaden

16-Jähriger ist Firmen-Chef!

In dem Artikel hieß es dann:

Seine Eltern unterstützen die Idee. Doch damit er in Deutschland eine Firma gründen kann, musste Fynn vor dem Gesetz voll geschäftsfähig werden: „Seit Herbst 2020 lief mein Antrag am Familiengericht zu meiner uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit als Minderjähriger. Nach einer Anhörung im Dezember erhielt ich dann als „Weihnachtsgeschenk“’ die Zusage.“

Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit als Minderjähriger? Was könnte man aus juristischer Sicht zu diesem Zitat sagen?

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Überlegungen zum „Zweipersonentestament“

Das OLG Köln schreibt in einem Beschluss vom 05.07.2017 (Az. 2 Wx 86/17) unter Randnummer 25:

Denn ein Zweipersonentestament kennt das deutsche Recht nicht.

Dieses Zitat eignet sich, um ein wenig Erbrecht zu wiederholen. Es soll hier um Fragen gehen, die so oder so ähnlich in einer mündlichen Prüfung gestellt werden könnten.

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Zugewinnausgleich: Erbrechtliche Lösung vs. güterrechtliche Lösung

Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen, 6. Aufl. 2012, S. 180 schreiben:

Zum Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB sollten Sie Folgendes wissen: Wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, dann wird der Zugewinn dergestalt ausgeglichen, dass der überlebende Ehegatte nach §§ 1931 III, 1371 I BGB eine höhere Erbquote erhält (sog. erbrechtliche Lösung). Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte bereits letztwillig (zB durch ein Berliner Testament) zum Erben gemacht wurde. Wenn die Ehe durch Scheidung oder Aufhebung beendet wird, erfolgt ein schuldrechtlicher Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB (sog. güterrechtliche Lösung).

Das klingt mir so, als wäre bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten die erbrechtliche Lösung eine zwingende Konsequenz. Doch ist nicht auch bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten die güterrechtliche Lösung möglich?

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§ 377 HGB: Pflicht vs. Obliegenheit

Kaiser/Kaiser/Kaiser schrieben in „Materielles Zivilrecht im Assessorexamen“, 6. Aufl. 2012, S. 157 (vgl. zur Textfassung jetzt das P.S.):

Wenn zwischen Hersteller und Leasinggeber ein Handelsgeschäft iSv § 377 HGB vorliegt, der Leasingnehmer selbst aber kein Kaufmann ist, verstößt eine Abwälzung der Rügepflicht auf den Leasingnehmer gegen § 307 BGB, wenn sich die Rügepflicht auch auf nicht offensichtliche Mängel bezieht. Hält der Hersteller dem Leasingnehmer dann zu Recht die unterlassene Mängelrüge durch den Leasinggeber entgegen, kann der Leasingnehmer nach der mietrechtlichen Gewährleistung gegen den Leasinggeber vorgehen.

Hier hatte sich eine seinerzeit nicht unübliche Formulierung eingeschlichen, über die sich mein Professor in der Handelsrechts-Vorlesung immer sehr geärgert hat. Hat jemand eine Idee, was hier verbesserungswürdig war?

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