Heute geht es um die Frage, wie man § 683 S. 1 BGB in einer Klausur prüft. Ausgangspunkt ist wie immer der Gesetzestext:
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Auffällig ist dabei, dass der Aufwendungsersatzanspruch nur dann bestehen soll, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Doch ist es tatsächlich erforderlich, dass Interesse und Wille kumulativ vorliegen?