Archiv für Zivilrecht

§ 683 S. 1 BGB: Interesse und wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn

Heute geht es um die Frage, wie man § 683 S. 1 BGB in einer Klausur prüft. Ausgangspunkt ist wie immer der Gesetzestext:

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Auffällig ist dabei, dass der Aufwendungsersatzanspruch nur dann bestehen soll, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Doch ist es tatsächlich erforderlich, dass Interesse und Wille kumulativ vorliegen?

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LTO zur Frage: Wo ist das Erbrecht im IPR geregelt?

Auf europarechtliches Terrain entführt Frage 14 im LTO-Erbrecht-Quiz:

Hat das mit der Subsidiarität so seine Richtigkeit?

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LTO zur Frage: Wer erbt von einem Erblasser ohne Angehörige bzw. in Betracht kommende Erben?

Die Frage 11 des LTO-Erbrecht-Quiz betrifft eine Situation, in der ein Erbe bestimmt werden muss, weil keinerlei Angehörige bzw. in Betracht kommende Erben vorhanden sind.

 

Darf sich die Gemeinde in dieser Konstellation über eine Erbschaft freuen?

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LTO zur Frage: Wie errichtet man „persönlich“ ein gemeinschaftliches Testament?

Mit Frage 4 wendet sich das Erbrecht-Quiz von LTO der Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten zu. Ich habe die Antwort 2 als richtig angesehen. LTO sieht das aber anders.
 
 
Ist die von mir ausgewählte Antwort wirklich falsch?

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LTO zur Frage: Wer kann nicht Erbe werden? Das noch nicht gezeugte Kind?

Das LTO-Erbrecht-Quiz, das Gegenstand unserer Serie ist, wirft folgende Frage auf:

 

Hat das mit dieser als richtig bezeichneten Antwort so seine Richtigkeit?

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