Archiv für Zivilrecht

§ 894 BGB – Grundbuchberichtigungsanspruch

Eine in der juristischen Ausbildung prominent im Immobiliarsachenrecht vorkommende Anspruchsgrundlage ist § 894 BGB. In diesem Sinne stellt Stefan Daniel in der Jura 2017, 1 fest:

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB ist
ein beliebter Aufhänger für Klausuren aus dem Sachenrecht.

Deshalb ist es wichtig, den Anspruch korrekt zu formulieren. Betrachten wir zunächst einige gängige Formulierungen.

Jan Lieder schreibt in der JuS 2012, 623:

S könnte gegen K ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 zustehen.

Heinrich Flege formuliert in Schlüter/Niehaus/Schröder (Hrsg.), Examensklausurenkurs im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, 2. Aufl. 2015, S. 104:

3. Anspruch auf Grundbuchberichtigung, § 894 BGB

Dem V könnte ferner ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zustehen, § 894 BGB.

Susanne A. Benner leitet die Prüfung von § 894 BGB wie folgt ein:

2. Teil: Grundbuchberichtigungsanspruch des L

A. Anspruch des L gegen M auf Grundbuchberichtigung aus § 894

Fraglich ist, ob L gegen M einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 zusteht.

(Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 4. Aufl. 2013, Rn. 363)

Sollten wir unsere Prüfung von § 894 BGB mit einer Formulierung dieser Art beginnen?

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Nützliche Verwendungen (§ 996 BGB)

Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (499):

Nützlich sind Verwendungen, wenn sie zwar nicht notwendig sind, den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer aber noch erhöhen, § 996 BGB aE (dazu Schmolke JA 2007, 101 [106]). Es kann davon ausgegangen werden, dass Fliesen den Wert der Wohnung noch erhöhen.

Gibt es in diesem Zusammenhang einen umstrittenen Punkt, den man zumindest kurz andeuten könnte?

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„Der Staatsanwalt“ und das Erbrecht: Eine unglückliche Beziehung?

 
Der Staatsanwalt: Sie vertreten Bake und Buchholz in juristischen Angelegenheiten?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, richtig.
 
Der Staatsanwalt: Frau Bake hat mir erzählt, hier wäre auch ein Testament hinterlegt. Es wäre für unsere Ermittlungen sehr hilfreich, wenn Sie mir sagen könnten, wie der Nachlass geregelt ist.
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Also gut, unter Kollegen. Herr Buchholz und Herr Bake haben sich gegenseitig als Alleinerben des Firmenvermögens eingesetzt. Im Falle des gemeinsamen Versterbens der beiden würde das gesamte Vermögen an Frau Bake fallen.
 
Der Staatsanwalt: Ja. Ich habe gehört, dass sich Herr Bake von Herrn Buchholz trennen wollte. Ihm gehören doch die meisten Anteile an der Firma?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, das stimmt. Dass die beiden sich trennen wollten, davon weiß ich nichts.
 
Der Staatsanwalt: Wie hoch ist ungefähr das Gesamtvermögen?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Schwer zu sagen, aber ein paar Millionen kommen da schon zusammen.
(Der Staatsanwalt – Blinde Gier, 29.06.2017, 20.15 Uhr, 14:07)
 
Hat das erbrechtlich Hand und Fuß?

WhatsApp, das AG Bad Hersfeld und die Folgen …

Der 247 (!) Randnummern umfassende Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (F 120/17 EASO) im Rahmen der Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Internet für Furore gesorgt, weil das Gericht sich zur Zulässigkeit der WhatsApp-Nutzung folgendermaßen geäußert hat:

Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.

Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

(Leitsatz Nr. 5)

Ob dies nun dazu führen wird, dass das Gebiet rund um das AG Bad Hersfeld zur Whatsapp-freien Zone wird?

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§ 323 I BGB: „Fristsetzung“

Heute soll es um die Frage gehen, wie man bei der Fristsetzung in § 323 I BGB (oder auch in § 281 I 1 BGB) vorgehen sollte. Bettina Rentsch verfährt in Jura 2014, 833 (836 ff) wie folgt:

Wirksame Fristsetzung, § 437 Nr. 2, 323 I BGB […]

Der Rücktrittserklärung muss eine Fristsetzung vorangehen.
[…]
Eine wirksame Fristsetzung könnte […] erfolgt sein.
[…]
Die Nacherfüllungsfrist wurde daher wirksam gesetzt.

Doch wird damit tatsächlich den Anforderungen von § 323 I BGB Rechnung getragen?

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