Dass die Haftung bei Verkehrsunfällen ein klausurrelevantes Thema ist, zeigen vielfältige Aufsätze dazu. Heute möchte ich den Aufsatz von Philipp Schulz-Merkel und Dominik Meier in der JuS 2015, 201ff betrachten.
Auf Seite 202 stellen die Autoren dar, wie § 7 I StVG zu prüfen ist. Im Rahmen der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ auszulegen ist, schreiben sie:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff „bei dem Betrieb“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.
Dann erläutern Schulz-Merkel/Meier, wie eine solche weite Auslegung auszusehen hat:
Die Haftung umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Ob ein Fahrzeug in Betrieb ist, bestimmt sich demnach nicht danach, ob die Motorkraft für den Schaden verantwortlich ist,(11) sondern danach, ob es sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.(12)
In Fußnote 11 lesen wir ergänzend:
So die veraltete maschinentechnische Auffassung, vgl. Coester-Waltjen, Jura 2004, 173 (175).
Und in Fußnote 12 heißt es:
Sog. verkehrstechnische Auffassung, vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 42. Aufl. 2013, StVG § 7 Rn. 5.
Dass entscheidende Begriffe, die wir uns merken sollten, nur in Fußnoten erwähnt werden, ist etwas unpraktisch. Praktisch müssten wir bei einer solchen Arbeitsweise einen kurzen Blick in alle Fußnoten werfen, um zu prüfen, ob darin Probleme terminologisch bezeichnet werden. Auch spricht viel dafür, dass diese Begriffe „maschinentechnische Auffassung“ bzw „verkehrstechnische Auffassung“ schon deshalb in den eigentlichen Text gehören, weil sie immer wieder Prüfungsgegenstand sind (so zB Petersen, Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen, 2012, S. 43). Aber nun zu dem eigentlichen Thema.
Schulz-Merkel/Meier behaupten, dass der BGH nicht mehr die „veraltete“ maschinentechnische Auffassung vertritt, sondern die verkehrstechnische Auffassung. Ist eine solch pauschale Aussage klausurtaktisch sinnvoll?
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