Heute schauen wir uns einen terminologischen Unterschied an, den wir bei jeder Grundrechts-Prüfung beachten sollten. Da man sich Dinge besser exemplarisch als abstrakt merken kann, habe ich als Beispiel die Urteilsbesprechung von Hufen, JuS 2014, 1146ff zum Urteil des BVerfG vom 11.12.2013 (Az.: 1 BvR 194/13) ausgesucht. Bei Hufen lesen wir auf Seite 1147:
Darstellung und Analyse
Anders als im Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ gibt die Kammer der Verfassungsbeschwerde statt und bezeichnet sie als zumindest teilweise offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletze die Bf. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm 1 I GG, soweit sie die Äußerung zulässt, die Bf. sei eine „durchgeknallte Frau“.
Dass zu Beginn der Darstellung des Urteils bereits das Ergebnis „verraten“ wird, liegt daran, dass der Urteilsstil gewählt wurde. Entscheidend für uns ist, dass an dieser Stelle von „verletzt“ die Rede ist.
Gegen Ende der Besprechung von Hufen heißt es dann auf Seite 1148:
Das habe das OLG übersehen und damit in das Persönlichkeitsrecht der Bf. eingegriffen.
Jetzt ist also von Eingriff in das Persönlichkeitsrecht die Rede. Warum zunächst „Verletzung“ und dann „Eingriff“?
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