Nach der Gesetzesbegründung …

Normalerweise arbeite ich ja immer mit Fundstellen, wenn ich hier im Blog zum Nachdenken über bestimmte Formulierungen einladen möchte. Heute geht es aber um eine gerade zu allgegenwärtige Formulierung, weswegen die Nennung konkreter Beispiele nicht notwendig ist. Wenn man die Formulierung „Nach der Gesetzesbegründung“ bei Google, beck-online oder juris eintippt, so erscheinen zahlreiche Treffer. Sollte man selbst mit dieser Formulierung arbeiten?

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Sachliche Zuständigkeit oder: Die vollständige Normenkette lässt grüßen

In zahlreichen Klausuren muss man zu der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit Stellung beziehen. Es handelt sich gewissermaßen um einen „Klausurklassiker“. Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit tauchen dann Vorschriften aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf. Zu denken ist beispielsweise an § 23 GVG

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: […]

oder an § 71 GVG:

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig […]

Aber sollte man bei diesem Sprung in das GVG nicht noch etwas mitnehmen?

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Handelsrecht X.0

Ich glaube, ich werde alt :-). Angesichts einer aktuellen Entwicklung ist mir nämlich erneut eine Erinnerung an mein Studium gekommen. Gute Vorlesungen vergisst man eben nicht so schnell. Ich spreche vom elektronischen Handelsregister.

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Neues Katzenschutzgesetz der Landesregierung im Saarland?

Als Katzenfreundin habe ich im Mitteilungsblatt meiner Heimatstadt Blieskastel vor nicht allzu langer Zeit erfreut folgendes gelesen:

Neues Gesetz – neue Richtlinien und Schutzmechanismen für die häufig auch verwildert auftretenden Tiere – Im Zuge des kürzlich im Saarland in Kraft getretenen neuen Katzenschutzgesetzes der Landesregierung hat der Mimbacher Ortsrat mit Unterstützung einer Tierfreundin eine Initiative gestartet.

Blieskasteler Nachrichten, Ausgabe 25/2022, Die Verwaltung informiert

Ein Gesetz der Landesregierung? Das ruft geradezu nach einer juristischen Quellensuche.

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Lebenspartnerschaften im Recht

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 01.01.2023 in Kraft tritt, kann in der einen oder anderen Hinsicht auch klausurrelevant werden. Ein solcher Aspekt soll hier betrachtet werden.

Derzeit ist in § 1795 BGB (eine klausurrelevante Vorschrift, zumindest über die Verweisung in § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB) geregelt, unter welchen Umständen der Vormund den Mündel nicht vertreten darf. Dort heißt es auszugsweise:

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Ab dem 01.01.2023 befindet sich die entsprechende Vorschrift dann im Betreuungsrecht und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, […]

Auf den Vormund ist § 1824 BGB über die Verweisung in § 1789 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entsprechend anwendbar. Und auch § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. wird künftig auf § 1824 BGB verweisen.

Wenn man nun aber § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB im geltenden Recht mit § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vergleicht, fragt man sich, warum der Gesetzgeber die Konstellation „bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Lebenspartner …“ gestrichen hat.

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