Bei Anders/Gehle (Das Assessorexamen im Zivilrecht, 13. Aufl. 2017) liest man auf Seite 125 bei Rn. 19:
In Anwaltsprozessen können sich die Parteien grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 I), während sie den Rechtsstreit im Parteiprozess durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen lassen können (§ 79).
Soll man sich das so merken?