§ 79 ZPO: Die Geschichte lebt weiter

Bei Anders/Gehle (Das Assessorexamen im Zivilrecht, 13. Aufl. 2017) liest man auf Seite 125 bei Rn. 19:

In Anwaltsprozessen können sich die Parteien grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 I), während sie den Rechtsstreit im Parteiprozess durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen lassen können (§ 79).

Soll man sich das so merken?

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„Unfall“ in der FAZ?

Heute wollen wir uns in der Annahme, das könne auch im Referendariat eine Rolle spielen, mit der Definition von „Unfall“ in der Unfallversicherung befassen. Scheinbar bietet dazu die FAZ (28.4.2018, S. 27) eine gute Vorlage. Dort wird berichtet, dass Stefan Knoll von der Deutschen Familienversicherung im Rahmen einer Erläuterung der Digitalisierungsstrategie seines Unternehmens folgendes ausgeführt habe:
Als anspruchsvoll habe es sich in der Unfallversicherung erwiesen, die gesetzliche Definition („ein plötzlich unfreiwillig von außen eintretendes Ereignis“) in die digitale Logik von Einsen und Nullen zu übersetzen. Die internationale Krankheitsklassifizierung ICD helfe der Maschine, aus einem unstrukturierten Arztbericht verwertbare Daten zu machen. Dass auch ein schwerer Sonnenbrand in diese Definition hineinfalle, müsse man im Zweifelsfall in Kauf nehmen, sagt Knoll scherzhaft.
Ist die „gesetzliche Definition“ richtig wiedergegeben?

Ab in’s Referendariat

Am 02.05.2018 beginnt mein Referendariat in Rheinland-Pfalz am Standort Zweibrücken. Nach allem was man hört, sind die Zeiten dann nicht mehr so schön wie an der Universität und man wird ausreichend mit Arbeit versorgt.

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BGH zum Adblocker: Kreative Umgestaltung des Gesetzestextes in der Pressemitteilung

Mit Urteil vom 19.04.2018 (I ZR 154/16) hat der BGH – laut Pressemitteilung – entschieden, „dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt“ (so die Pressemitteilung, die Gründe liegen noch nicht vor).

Es ist guter Brauch in den Pressemitteilungen des BGH, dass für die Entscheidung wesentliche Normen im Wortlaut mitgeteilt werden. So auch hier. Vergleicht man aber den zitierten Gesetzestext mit dem relevanten Gesetzestext, so erlebt man eine Überraschung.

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argumentum a fortiori oder argumentum a fortiore?

 

 

 

 

 

 

 

Sollten wir in Klausuren/Hausarbeiten/Seminararbeiten und ganz allgemein von einem „argumentum a fortiori“ oder von einem „argumentum a fortiore“ sprechen?

Vorweg: Inhaltlich geht es um einen Erst-Recht-Schluss. Dabei ist zwischen dem Schluss von dem Kleineren auf das Größere (argumentum a minore ad maius) und dem Schluss von dem Größeren auf das Kleinere (argumentum a maiore ad minus) zu differenzieren. Wenn man so argumentiert, macht es erfahrungsgemäß einen guten Eindruck, diese lateinischen Fachbegriffe zu verwenden.

Aber zurück zu unserer eigentlichen Frage: „argumentum a fortiori“ oder „argumentum a fortiore“?

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