§ 474 V 2 BGB nF

Zum 13.06.2014 hat sich § 474 V 2 BGB geändert.

Bis zum 13.06.2014 hieß es:

Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Mit Wirkung vom 13.06.2014 lautet die Norm:

Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(Eine schöne Übersicht über die Genese der verschiedenen Artikel findet sich übrigens bei lexetius.com)

Nun schreibt Schwab in der JuS 2014, 836 (837):

Die Preisgefahr verbliebe dagegen in allen Fällen, in denen der Käufer Verbraucher ist, selbst im Fall einer Schickschuld, bei H. Dies ergibt sich daraus, dass § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 V 2 BGB nicht anzuwenden ist.

Das war bis zum 13.06.2014 tatsächlich so. Nun bespricht Schwab ein Urteil aus dem Jahr 2013, sodass der BGH noch altes Recht anwenden musste. Die Urteilsbesprechung befindet sich aber in der September-Ausgabe der JuS, und da will man kein altes Recht mehr lernen.

Es müsste also zwischen § 447 I BGB, der anwendbar ist, und § 447 II BGB, der nicht anwendbar ist, unterschieden werden. Der hier relevante § 447 I BGB (Preisgefahr) ist jetzt auch beim Verbrauchsgüterkauf anwendbar, sodass die Preisgefahr nicht bei H (Unternehmer) verbleibt, sondern auf den Verbraucher übergeht.

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